Vergabe
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Ausnahmen vom Losgrundsatz: Land Rheinland-Pfalz veröffentlicht entsprechendes Rundschreiben

Mit der Novellierung des rheinland-pfälzischen Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG RP) hat das Land Rheinland-Pfalz die Grundsätze der öffentlichen Auftragsvergabe in § 7 dahingehend verändert, dass auf eine Aufteilung von Aufträgen der öffentlichen Hand nach Teil- und Fachlosen bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden kann.

Das entsprechende Landesgesetz zur Ausführung des Regionalen Zukunftsprogramms und zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes wurde am 20. Februar 2025 beschlossen und trat am 01. März in Kraft. Nun hat das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau am 22. Oktober 2025 ein Rundschreiben veröffentlicht, um auf regelmäßig diesbezüglich auftretende Fragen einzugehen.

Das Vorliegen sachlicher Gründe

Dem Rundschreiben zufolge bleibe der Grundsatz der Losvergabe auch nach der Änderung unverändert bestehen und stelle den Regelfall dar. Neu gefasst wurde der § 7 Abs. 2 S. 2 MFG RP, wonach auf die Aufteilung bei Vorliegen sachlicher Gründe verzichtet werden kann.

Solche „sachlichen Gründe“ können gemäß den Ausführungen des Ministeriums vielfältig sein, wenn sie den Beschaffungsprozess des Auftraggebers im Hinblick auf die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben in qualitativer und zeitlicher Hinsicht unterstützen. Das Vorliegen der sachlichen Gründe müsse stets einzelfallbezogen begründet werden; Gründe haben objektiv gegeben zu sein. Klarzustellen sei auch, dass ein typischerweise mit der Losvergabe verbundener Mehraufwand auch weiterhin allein nicht ausreichend ist; es müssten weitere tatsächliche Gründe hinzukommen.

Beispiel: Nicht ausreichend qualifiziertes Personal

So liege nach dem Willen des Gesetzgebers ein anerkennenswerter sachlicher Grund vor, wenn eine Kommune nicht über ausreichend qualifiziertes Personal zur Koordination der verschiedenen Gewerke verfügt und sie sich nicht dem Risiko aussetzen will, dass die Projektumsetzung gefährdet wird oder sogar zu scheitern droht.

Die Gesetzesbegründung weist zudem auf zeitliche Gründe hin: Diese können projekt- bzw. auftragsbezogen, aber auch aufseiten des Auftraggebers begründet sein.

Die recht offene Formulierung des § 7 Abs. 2 S. 2 MFG RP mache deutlich, dass die Zusammenfassung mehrerer Lose nicht zwingend zu einer Gesamtvergabe des vollständigen Auftrags führen muss. Der Auftraggeber könne ausdrücklich auch nur einen Teil der möglichen Lose von Teilleistungen zusammenfassen und -vergeben.

Verhältnis zur Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“

Wie das Ministerium klarstellte, gehe die Änderung des § 7 Abs. 2 S. 2 MFG RP als gesetzliche Regelung und damit als höherrangiges Recht den in der Verwaltungsvorschrift „Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz“ vom 18.08.2021 (MinBI. S. 123) bestimmten haushaltsvergaberechtlichen Bestimmungen zum Grundsatz der Losvergabe vor.

Bis zu einer Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift seien die in der Unterschwellenvergabeordnung (§ 22 Abs. 1 S. 2) und im ersten Abschnitt der VOB/A (§ 5 Abs. 2 S. 2) bestehenden Bestimmungen zur Losvergabepflicht im Lichte der vorgenannten gesetzlichen Änderung im Mittelstandsförderungsgesetz zu modifizieren.

Unsere Vergabestelle für rheinland-pfälzische Kommunen

Die beschlossene Novellierung kann zu einer Entlastung von insbesondere kleineren Kommunen führen, was die Durchführung von Vergabeverfahren angeht. Jedoch fehlt es trotz dessen in vielen öffentlichen Auftraggebern an der nötigen „Manpower“ oder Fachkompetenz, um Ausschreibungen vergaberechtskonform abzuwickeln.

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