Beamte sind eine besondere Spezies. Nicht, weil sie mysteriös wären – sondern weil ihre Rechtsmaterie es ist. Spätestens in der Personalabteilung zeigt sich: Beamtenrecht ist kein Alltagsgeschäft. Es ist Spezialwissen. Und genau dort beginnen regelmäßig die Probleme.
Mit dieser kleinen Serie wollen wir Einblicke aus unserer Beratungspraxis geben. Es geht um typische Fragestellungen, rechtliche Feinheiten und darum, was passiert, wenn man genauer hinschaut. Teil 1 beginnt mit einem Thema, das es in sich hat: der Höhe der Versorgungsbezüge eines kommunalen Wahlbeamten.
Der Ausgangspunkt: Mindestversorgung trotz jahrzehntelanger Berufserfahrung
Im konkreten Fall ging es um einen kommunalen Wahlbeamten im Beamtenverhältnis auf Zeit. Die Versorgungsauskunft der zuständigen Versorgungskasse kam zu einem ernüchternden Ergebnis: vorgesehen war lediglich die Mindestversorgung in Höhe von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge.
Für den Betroffenen bedeutete das konkret: rund 3.150 Euro monatliche Versorgungsbezüge.
Der entscheidende Punkt dabei war nicht das aktuelle Amt, sondern der Blick zurück. Über viele Jahre hatte der Beamte zuvor in leitender Funktion im öffentlichen Dienst gearbeitet – allerdings im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Diese Zeiten wurden in der Versorgungsauskunft nur sehr eingeschränkt berücksichtigt.
§ 78 oder § 10? Eine Frage mit großer Wirkung
In der Praxis erleben wir häufig, dass bei Wahlbeamten pauschal auf die Vorschrift zu den sogenannten „förderlichen Zeiten“ zurückgegriffen wird. Diese ist in § 78 Absatz 10 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) geregelt und auf maximal vier Jahre begrenzt.
Diese Regelung ist historisch und systematisch vor allem für Bürgermeister geschaffen worden, die ohne formale Qualifikationsanforderungen direkt gewählt werden. Für andere leitende kommunale Wahlbeamte gelten jedoch andere rechtliche Rahmenbedingungen.
Genau hier wird § 10 NBeamtVG relevant. Diese Vorschrift regelt die Anrechnung von Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, wenn diese Tätigkeit zur Ernennung in das Beamtenverhältnis geführt hat. Ergänzend kann § 12 NBeamtVG die Anrechnung von Ausbildungszeiten ermöglichen.
Die Neubewertung: Vordienstzeiten sind nicht gleich Vordienstzeiten
Im Rahmen unserer Beratung wurde die Versorgungsauskunft umfassend überprüft. Im Fokus standen dabei insbesondere folgende Fragen:
- Besteht ein zeitlicher und funktioneller Zusammenhang zwischen der früheren Tätigkeit und der späteren Ernennung?
- Ist die ausschließliche Anwendung von § 78 Absatz 10 NBeamtVG bei leitenden Wahlbeamten rechtmäßig?
Die Prüfung ergab: Die langjährige leitende Tätigkeit im öffentlichen Dienst war maßgeblich für die Auswahl, Wahl und Ernennung in das Amt. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach § 10 NBeamtVG vor. Die pauschale Begrenzung auf vier Jahre förderlicher Zeiten war in diesem Fall rechtlich nicht haltbar.
Das Ergebnis: Mehr als 1.000 Euro monatlich
Nach der Korrektur der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ergab sich ein völlig anderes Bild. Statt der Mindestversorgung wurde ein deutlich höherer Ruhegehaltssatz zugrunde gelegt.
Das Ergebnis in Zahlen:
- vorher: rund 3.150 Euro monatliche Versorgungsbezüge
- nach Überprüfung: rund 4.940 Euro monatliche Versorgungsbezüge
Ein Plus von mehr als 1.000 Euro – jeden Monat.
Die Niedersächsische Versorgungskasse hat diese Neubewertung akzeptiert.
Was Personalabteilungen daraus mitnehmen können
Dieser Fall zeigt exemplarisch:
- Beamtenversorgungsrecht ist hochgradig einzelfallabhängig.
- Versorgungsauskünfte sind nicht unantastbar.
- Gerade bei kommunalen Wahlbeamten lohnt sich die differenzierte Prüfung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen.
Für Personalabteilungen bedeutet das: Standardlösungen greifen oft zu kurz. Für Betroffene geht es um erhebliche finanzielle Auswirkungen über viele Jahre hinweg.
Fortsetzung folgt
In den nächsten Teilen unserer Serie „Beamtenrecht“ greifen wir weitere typische Beratungsthemen aus der Praxis auf. Immer mit dem Ziel, rechtliche Spielräume sichtbar zu machen und Sicherheit in komplexen Konstellationen zu schaffen.
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