Heute hat unser Kollege Mathis Balthasar im nordrhein-westfälischen Wuppertal ein Präsenz-Seminar zur Anwendung der UVgO, des nationalen sowie des EU-Vergaberechts abgehalten.
Die Einführung der UVgO
Die Verordnung wurde bislang in 15 von 16 Bundesländern – nur in Sachsen gilt unverändert die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A) – eingeführt. Der Anwendungsbereich der UVgO bezieht sich typischerweise auf Liefer- und Dienstleistungen und bildet das komplette Vergabeverfahren ab.
Der Anwendungsbereich
Anzuwenden ist sie von allen öffentlichen Auftraggebern, die unter die Definition des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) fallen. Für Sektorenauftraggeber (z. B. in den Bereichen Trinkwasserversorgung, Elektrizität etc.) sowie Konzessionsgeber gelten gesonderte Regelungen – namentlich die Sektorenverordnung (SektVO) sowie die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).
Einhaltung der Vergabegrundsätze
Die UVgO verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Vergabe eines Auftrags an den wirtschaftlichsten Bieter sowie zur Einhaltung des Wettbewerbs-, des Gleichbehandlungs- sowie des Transparenzgrundsatzes (vgl. § 97 Abs. 1, 2 GWB). Das macht die UVgO zu einer zentralen Verordnung im nationalen Vergaberecht.
Praktische Anwendung der UVgO – eine Herausforderung insbesondere in kleinen Kommunen
In der UVgO sind viele Regelungen hinsichtlich der rechtmäßigen Durhführung von Vergabeverfahren enthalten. Doch die Umsetzung dieser stellt für viele öffentliche Auftraggeber – insbesondere diejenigen, die keine eigene Vergabestelle vorhalten können – eine große Hürde da.
Wenn auch Sie hierbei Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne unter vergabestelle@optiso-consult.de, um sich mit uns kostenlos und unverbindlich über Ihr Projekt auszutauschen.





