In unserem Beitrag vom 23. Oktober 2025 hatten wir über den am 01. Januar 2026 in Kraft tretenden § 75a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) berichtet. Dieser soll das Beschaffungswesen vereinfachen und den Kommunen künftig weitreichende Gestaltungs- und Vergabefreiheiten eröffnen. Selbstverständlich müssen trotz alledem nach wie vor die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung beachtet werden.
Diese ergeben sich u.a. aus den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen (§ 75 GO NRW) sowie aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Bisher konnten die Kommunen bei Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) davon ausgehen, den o.g. Grundsätzen zu entsprechen und ihre Vergabeverfahren wirtschaftlich und rechtssicher durchzuführen. Ergänzend erweiterten die Kommunalen Vergabegrundsätze den Handlungsspielraum bzgl. der Wertgrenzen für die Anwendung einzelner Vergabeverfahren.
Neue Muster-Dienstanweisung der gpaNRW
Als Reaktion auf die neu eingeführte Rechtsnorm hat die Gemeindeprüfanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW) ein aktualisiertes Muster für eine Vergabedienstanweisung zur Verfügung gestellt, das bei Bedarf als Grundlage für die Regelung von Auftragsvergaben ab 2026 dienen kann.
Hintergrund ist, dass durch die gesetzliche Neuregelung alle bestehenden (internen) Regelungen über Kommunalvergaben zum 01. Januar 2026 aufgehoben werden. Festlegungen in Dienstanweisungen zu Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich werden somit automatisch außer Kraft gesetzt.
„Viele Kommunen haben (…) Dienstanweisungen erlassen, um (…) Beschäftigten konkrete Hilfestellungen zu geben“, so die Leiterin des Kompetenzcenters Vergabe der gpaNRW, Friederike Wandmacher. „Dies stellte ein einheitliches Vergabewesen sicher und diente zudem der Korruptionsprävention und dem Schutz der Mitarbeitenden.“
Die FAQ-Liste des MHKBD
Diese Funktion kann eine Dienstanweisung für das Vergabewesen im Unterschwellenbereich künftig nicht mehr in dem bisher praktizierten Umfang erfüllen. Grund dafür ist, dass gemäß § 75a Abs. 2 GO NRW Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch Beschluss einer Satzung getroffen werden dürfen. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung (MHKBD) hat diesbezüglich klargestellt, dass diese Vorgabe eng auszulegen ist. In der veröffentlichten FAQ-Liste hat das Ministerium beispielhaft aufgeführt, dass
- die Festlegung von Wertgrenzen für bestimmte anzuwendende Vergabeverfahren,
- die Vorgabe zur Einholung einer bestimmten Anzahl an Vergleichsangeboten,
- eine Regelung zur Verwendung von Vergabevermerken,
- die Verpflichtung zum regelmäßigen Wechsel des beauftragten Unternehmers,
- eine Festlegung zur verpflichtenden Nutzung eines bestimmten Kommunikationsmittels (Vergabeplattform) oder
- die Regelung, mit denen die Anwendung der UVgO, VOB/A etc. für verpflichtend erklärt wird,
nicht in Form einer Dienstanweisung getroffen werden dürfen. Derartige Festlegungen sind, sofern sie die Kommune für erforderlich erachtet, in einer Satzung zu treffen.
Die von der gpaNRW zur Verfügung gestellte neue Muster-Dienstanweisungen nimmt die in der FAQ-Liste aufgeführten Punkte auf. Die Regelungen bezogen auf Vergabeverfahren im unterschwelligen Bereich beschränken sich mithin im Wesentlichen auf organisationsinterne Aspekte sowie Vorgaben, die sich aus weiterhin geltenden anderweitigen gesetzlichen Regelungen ergeben.
Vergaben im Oberschwellenbereich sind von der landesgesetzlichen Neuregelung nicht betroffen.
Die Muster-Dienstanweisung der gpaNRW sind als Word- und als PDF-Dokument erhältlich. Zudem stellt die Prüfanstalt auch eine grafische Darstellung des entsprechenden Prozesses bereit. Sämtliche Unterlagen können hier heruntergeladen werden.
Die OptiSo-Vergabestelle hilft auch Ihnen weiter
Es bahnt sich durch die planmäßige Einführung des § 75a GO NRW im flächenmäßig viertgrößten deutschen Bundesland eine neue „Zeit“ an. Wenn Sie Unterstützung bei der auch zukünftig rechtssicheren Durchführung von Vergabeverfahren benötigen, kontaktieren Sie uns gerne per Mail an oder per Telefon (0176 45921673).
Wir helfen Ihnen gerne, Ihre Projekte rechtssicher, transparent und diskriminierungsfrei auszuschreiben.





