In öffentlichen Auswahlverfahren begegnet uns immer wieder ein Widerspruch:
➡️ Einerseits wird eine bestimmte Qualifikation als zwingende Voraussetzung genannt.
➡️ Andererseits wird der Bewerberkreis für Personen geöffnet, die diese Qualifikation (noch) nicht besitzen.
Was gilt nun?
Entscheidend ist allein die konkrete Tätigkeit – nicht die spätere Eingruppierung.
Wenn eine Qualifikation objektiv erforderlich ist, darf sie nicht gleichzeitig relativiert werden.
Ist sie hingegen nicht zwingend notwendig, darf sie auch kein hartes Ausschlusskriterium sein.
⚖️ Maßstab bleibt Art. 33 Abs. 2 GG:
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung.
Widersprüchliche Anforderungsprofile erhöhen das Prozessrisiko erheblich – weil sie bereits die Grundlage der Bestenauslese angreifbar machen.
💡 Praxis-Leitlinie:
Zuerst die Tätigkeit sauber analysieren.
Nur wirklich zwingende Qualifikationen als Muss-Kriterium definieren.
Tarifliche Öffnungen nicht mit Zugangsvoraussetzungen vermengen.
#ÖffentlicherDienst #Stellenausschreibung #Personalrecht #TVöD #Bestenauslese #HRRecht #Kommunalverwaltung





