Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder haben sich Anfang Dezember auf weitere Vorhaben zur Vereinfachung des Vergaberechts verständigt. In diesem Beitrag lesen Sie, um welche es sich im Konkreten handelt.
Unterschwellenvergabeordnung
Bis Mitte 2027 soll die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vereinheitlicht werden. Die Überarbeitung soll bis spätestens 31.12.2026 abgeschlossen werden. Anlässlich dessen passen die Lände ihre Vorgaben bis 30.06.2027 an – länderspezifische Abweichungen sollen möglichst vermieden werden.
In diesem Zuge sollen auch die Hürden für Dringlichkeitsvergaben in der UVgO gesenkt werden. Geplant ist zudem eine einheitlich deutliche Anhebung der Wertgrenzen für Direktaufträge, was neben Überarbeitungen der UVgO auch Anpassungen des § 3a VOB/A sowie entsprechender landesrechtlicher Regelungen erfordern würde.
Eigenerklärungen und Nachweise
Bund und Länder wollen für Eigenerklärungen und Nachweise einheitliche Formulare und Formularvorlagen entwickeln. Hierfür wurde die zeitnahe Einsetzung einer Arbeitsgruppe von Bund, Ländern, Kommunalen Spitzenverbänden und Wirtschaftsvertretungen beschlossen.
Bis zum 31.12.2027 sollen Nachweismöglichkeiten durch Eigenerklärungen ausgeweitet und die Geltungsdauer sowie Verfügbarkeit von Eigenerklärungen und sonstigen Nachweisen wesentlich erhöht werden. Dies soll unter anderem durch die zentrale Ablage auf einer digitalen Plattform sowie durch automatisierte Abfragen von Eignungsnachweisen erreicht werden.
Engagement auf europäischer Ebene
Auf EU-Ebene will sich die Bundesregierung unter Einbeziehung der Länder bei der anstehenden Reform der EU-Vergaberichtlinien für
- eine Reduzierung der Zahl vergaberechtlicher Sektorenregelungen,
- Vereinfachungen für kleinere und mittlere Auftraggeber,
- eine deutliche Anhebung der Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge
- sowie die nachträgliche Erweiterung des Kreises der Bezugsberechtigten von Rahmenvereinbarungen
einsetzen.
Weitere geplante Vereinfachungen
Weitere Punkte umfassen
- die Nutzung einer gemeinsamen E-Rechnungsplattform,
- den digitalen „Marktplatz Deutschland“ bis zum 31.12.2027,
- die einheitliche Begrenzung der Prüffrist auf höchstens fünf Wochen, sofern Nachprüfungsverfahren in den Landesvorschriften bestehen,
- die Angleichung des Vergaberechts an die Regelungen zu Dienst- und Lieferleistungen auch für Bauleistungen,
- die forcierte Einrichtung zentraler Vergabestellen und verstärkte Nutzung anderer Behörden und Dienstleister sowie
- die Prüfung der Bündelung aller Bundesregelungen im Oberschwellenbereich in einem gemeinsamen Vergabegesetzbuch.
Nutzen Sie unsere Vergabestelle!
Der vorletzte der genannten weiteren geplanten Vereinfachungen besitzt insbesondere für kleinere Kommunen eine ganz besondere Relevanz. Denn oftmals herrschen dort nicht die optimalen Gegebenheiten vor, um eine eigene zentrale Vergabestelle einzurichten oder zu unterhalten.
Doch die Beschaffung von Dienstleistungen bzw. Lieferleistungen oder auch die Beauftragung von Bauvorhaben macht auch vor Ihnen nicht Halt. Benötigen Sie deshalb Unterstützung?
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