Organisation und Personal
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Beamte – eine seltene Art. Teil 2: Warum Sie bei Versorgungsauskünften genau prüfen müssen

Nach Teil 1 unserer Serie ist klar: Beamtenversorgung kann sich erheblich unterscheiden – je nachdem, welche rechtlichen Grundlagen angewendet werden (hier der Link zum Beitrag: https://www.optiso-consult.de/beamte-eine-seltene-art-teil-1-wenn-versorgung-ploetzlich-vierstellig-waechst/). Doch wie kommt es überhaupt dazu, dass Versorgungsauskünfte so weit auseinanderliegen können?

Die kurze Antwort: Weil sie oft schematisch erstellt werden.
Die längere Antwort beginnt mit einem genaueren Blick auf die Versorgungsauskunft selbst.

Versorgungsauskunft heißt nicht Versorgungssicherheit

Eine Versorgungsauskunft ist keine verbindliche Entscheidung, sondern eine Prognose. Sie basiert auf den Daten, die vorliegen, und auf der Rechtsauffassung, die bei der Berechnung zugrunde gelegt wird.

Was sie nicht leistet:
Eine umfassende rechtliche Einzelfallprüfung.

Gerade bei kommunalen Wahlbeamten, leitenden Beamten auf Zeit oder Laufbahnbeamten mit Biografien langer Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst entstehen hier regelmäßig Abweichungen. Denn diese Fälle passen nicht in Standardschablonen.

Der erste typische Fehler: Die falsche Vorschrift als Automatismus

In der Praxis wird bei Wahlbeamten häufig reflexartig auf besondere versorgungsrechtliche Regelungen zurückgegriffen, ohne zu prüfen, ob diese im konkreten Fall überhaupt einschlägig sind.

Das Problem dabei:
Nicht jede Vorschrift, die z.B. für Wahlbeamte existiert, ist für jede Wahlbeamtenkonstellation gedacht.

Insbesondere bei leitenden Wahlbeamten mit formalen Qualifikationsanforderungen, öffentlicher Ausschreibung und Ernennung ist eine pauschale Gleichbehandlung mit anderen Wahlämtern rechtlich nicht zwingend. Wird diese Differenzierung unterlassen, fällt die Versorgung oft deutlich geringer aus – ohne dass dies rechtlich geboten wäre.

Der zweite typische Fehler: Vordienstzeiten werden verkürzt betrachtet

Ein weiterer häufiger Praxisfehler betrifft die Bewertung von Vordienstzeiten im Angestelltenverhältnis.

Oft wird argumentiert:
„Das war noch kein Beamtenverhältnis, also zählt es nicht.“

Rechtlich entscheidend ist jedoch eine andere Frage:
Hat diese Tätigkeit zur späteren Ernennung geführt?

Gerade bei leitenden Funktionen im öffentlichen Dienst ist die vorherige berufliche Tätigkeit häufig der zentrale Grund für Auswahl, Wahl und Ernennung. Wird dieser funktionelle Zusammenhang nicht geprüft, bleiben lange Beschäftigungszeiten unberücksichtigt – mit erheblichen Auswirkungen auf die Versorgung.

Der dritte typische Fehler: Ausbildungszeiten geraten aus dem Blick

Auch Ausbildungszeiten spielen in der Versorgung eine größere Rolle, als vielfach angenommen wird. Wenn ein Studium oder eine Ausbildung zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Amt war, ist diese Zeit versorgungsrechtlich relevant.

In der Praxis werden Ausbildungszeiten jedoch oft nicht geprüft oder pauschal ausgeblendet. Nicht aus bösem Willen, sondern weil sie im Verwaltungsalltag schlicht übersehen werden.

Was bedeutet das für Personalabteilungen?

Beamtenversorgung ist kein Routinegeschäft. Genau darin liegt das Risiko. Je seltener ein Thema vorkommt, desto eher verlässt man sich auf bestehende Berechnungen und vermeintlich sichere Annahmen, gerade wenn die zuständige Versorgungskasse sie erstellt hat.

Unsere Beratungspraxis zeigt jedoch:

  • Versorgungsauskünfte sind angreifbar.
  • Gerade der Wahlbeamtenstatus ist kein Einheitsmodell.
  • Biografien im öffentlichen Dienst sind versorgungsrechtlich hoch relevant.

Wer hier nicht differenziert prüft, riskiert falsche Ergebnisse – mit langfristigen finanziellen Folgen.

Ein Ausblick

Teil 1 hat gezeigt, welches finanzielle Potenzial in einer sauberen rechtlichen Prüfung steckt. Teil 2 zeigt, warum dieses Potenzial so häufig ungenutzt bleibt.

In Teil 3 geht es um die Frage, wann Personalabteilungen aktiv werden sollten – und warum Abwarten im Beamtenrecht teuer werden kann.

Denn Beamte sind selten. Fehler in ihrer Versorgung leider nicht.

Haben auch Sie Fälle, auf die es sich mal draufzuschauen lohnt? Egal ob Personalabteilung oder betroffener Beamter? Wir können Sie beraten:
personalberatung@optiso-consult.de
Telefon: 0531 61565783