Wer sich mit Beamtenversorgung beschäftigt, stellt schnell fest: Die größten Fehler entstehen nicht durch Rechenfehler, sondern durch falsche rechtliche Annahmen. Teil 1 und 2 unserer Serie haben gezeigt, dass Versorgungsauskünfte trügen können und warum das so ist (hier finden Sie beide Beiträge: https://www.optiso-consult.de/blog/beitraege-organisation-und-personal/)
In Teil 3 geht es um den Kern der Sache: die Systematik des Beamtenversorgungsrechts. Denn wer diese Logik versteht, erkennt schnell, warum pauschale Lösungen selten richtig sind. Versorgungskassen bearbeiten Massen an Fällen und sind dabei auch schnell „am Limit“ der individuellen Auseinandersetzung mit einem speziellen Fall. Insofern macht es sehr häufig Sinn genau hinzugucken, wenn Sie als Personalabteilung oder betroffener Beamter eine Versorgungsauskunft erhalten oder neu „veranlagt“ werden.
Versorgung folgt der Laufbahn – nicht dem Titel
Ein weitverbreiteter Irrtum ist die Annahme, der aktuelle Status oder Titel eines Beamten sei ausschlaggebend für die Versorgung. Tatsächlich folgt die Versorgung der individuellen beruflichen Entwicklung.
Entscheidend ist nicht, ob jemand Wahlbeamter, Beamter auf Zeit oder Laufbahnbeamter ist, sondern:
- wie der Zugang zum Amt erfolgte,
- welche Qualifikationen erforderlich waren,
- welche Tätigkeiten der Ernennung vorausgingen.
Das Beamtenversorgungsrecht knüpft genau an diesen Punkten an.
Sondervorschriften sind Ausnahmen – keine Standards
Das Versorgungsrecht kennt besondere Regelungen für bestimmte Beamtengruppen. Diese Sondervorschriften haben jedoch immer einen klaren Zweck und einen konkreten Anwendungsbereich.
Sie sind keine pauschalen Auffangnormen, sondern Ausnahmen vom Grundsystem. Werden sie losgelöst von ihrem Regelungszweck angewendet, entstehen Fehlbewertungen – insbesondere bei der Anrechnung von Vordienstzeiten.
Die richtige Frage lautet daher nicht:
„Welche Sondervorschrift gibt es?“
sondern:
„Warum gibt es sie – und passt sie hier wirklich?“
Der Schlüsselbegriff: funktioneller Zusammenhang
Ein zentrales Prinzip des Beamtenversorgungsrechts ist der funktionelle Zusammenhang zwischen früherer Tätigkeit und späterer Ernennung. Dieser Zusammenhang entscheidet darüber, ob Zeiten im Angestelltenverhältnis ruhegehaltfähig sind.
War die frühere Tätigkeit fachlich prägend für die spätere Amtsübertragung?
War sie Grundlage der Auswahlentscheidung?
Wenn diese Fragen bejaht werden können, sind die Zeiten versorgungsrechtlich relevant – unabhängig davon, ob sie in einem Beamtenverhältnis geleistet wurden.
Ausbildungszeiten als Bestandteil der Versorgungslogik
Auch Ausbildungszeiten sind kein Randthema. Wenn ein Studium oder eine Ausbildung zwingende Voraussetzung für den Zugang zum Amt war, gehört diese Zeit zur versorgungsrechtlichen Betrachtung.
Das Beamtenversorgungsrecht folgt hier einer einfachen Logik:
Was für den Zugang erforderlich ist, kann für die Versorgung nicht irrelevant sein.
Was Personalabteilungen und betroffene Beamte daraus ableiten können
Für die Praxis bedeutet das:
- Versorgung ist Ergebnis einer rechtlichen Bewertung, nicht nur einer Berechnung.
- Biografien im öffentlichen Dienst müssen ganzheitlich betrachtet werden.
- Je komplexer der Werdegang, desto weniger tragfähig sind „Standardschablonen“.
Beamtenversorgung ist seltene Materie. Gerade deshalb lohnt sich der systematische Blick hinter die Zahlen.
Ausblick
In den nächsten Teilen unserer Serie gehen wir u.a. auf die Themen der beamtenrechtlichen Zuweisung zu öffentlichen Gesellschaften nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Thema Abführungspflicht für Nebentätigkeiten ein.
Denn Beamte sind selten.
Ein tiefes Verständnis ihrer relevanten Rechtsgrundlagen manchmal auch.
Damit bei Ihnen alles „sauber“ läuft, können wir Sie beraten
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