Vergabe
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Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen: Was sich jetzt für öffentliche Auftraggeber ändert

Der Bundestag hat am 23. April 2026 das Vergabebeschleunigungsgesetz beschlossen. Damit nimmt eines der zentralen vergaberechtlichen Vorhaben der Bundesregierung die nächste Hürde. Ganz abgeschlossen ist das Verfahren aber noch nicht: Der Bundesrat befasst sich voraussichtlich am 8. Mai 2026 mit dem Gesetz. In Kraft treten kann es frühestens zum 1. Juli 2026.

Im Kern geht es um ein Ziel, das in der Praxis seit Jahren gefordert wird: Öffentliche Beschaffung soll schneller, einfacher und digitaler werden. Ob das Gesetz diesen Anspruch vollständig einlöst, wird sich erst in der Anwendung zeigen. Klar ist aber schon jetzt: Für Vergabestellen, Unternehmen und Berater bringt die Reform einige spürbare Änderungen.

Direktaufträge bis 50.000 Euro

Eine der auffälligsten Neuerungen betrifft die Wertgrenzen. Künftig sollen Leistungen bis zu einem Auftragswert von 50.000 Euro netto per Direktauftrag beschafft werden können. Ein klassisches Vergabeverfahren wäre dann nicht erforderlich. Auftraggeber sollen dabei allerdings zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln (Stichwort Rotationsprinzip).

Für die Praxis kann das eine echte Entlastung sein, vor allem bei kleineren Beschaffungen, bei denen der Verfahrensaufwand bislang oft in keinem Verhältnis zum Auftragswert stand. Gleichzeitig bleibt es möglich, auch unterhalb dieser Grenze ein Vergabeverfahren durchzuführen. Das kann etwa sinnvoll sein, wenn Wettbewerb gewünscht ist oder kleine und mittlere Unternehmen gezielt angesprochen werden sollen.

Passend dazu werden auch die Schwellen für Abfragen beim Wettbewerbsregister und bei der Vergabestatistik angehoben. Die Pflicht zur Abfrage des Wettbewerbsregisters steigt von 30.000 auf 50.000 Euro; bei der Vergabestatistik wird die Grenze von bislang 25.000 Euro ebenfalls auf 50.000 Euro angehoben.

Losvergabe bleibt, bekommt aber neue Ausnahmen

Besonderer Fokus lag auf der Frage der Losvergabe. Der Grundsatz der mittelstandsfreundlichen Vergabe bleibt bestehen. Öffentliche Aufträge sollen also weiterhin grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufgeteilt werden, damit auch kleinere und mittlere Unternehmen realistische Chancen haben.

Neu ist allerdings § 97a GWB. Er regelt den Losgrundsatz künftig ausdrücklich und ergänzt eine weitere Ausnahme. Bei bestimmten Infrastrukturvorhaben kann vom Losgrundsatz abgewichen werden, wenn zeitliche Gründe dies erfordern. Das betrifft insbesondere Vorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur sowie Verkehrsinfrastrukturprojekte. Die Ausnahme greift nur bei größeren Projekten, deren geschätzter Wert mindestens das Zweifache der EU-Schwellenwerte erreicht. Außerdem dürfen die zeitlichen Gründe nicht vom Auftraggeber selbst verursacht worden sein.

Damit versucht der Gesetzgeber einen Spagat: Einerseits sollen große Infrastrukturvorhaben schneller umgesetzt werden können. Andererseits soll die mittelstandsfreundliche Struktur des Vergaberechts nicht aufgegeben werden. Auftraggeber können bei Gesamtvergaben zudem ihre Auftragnehmer verpflichten, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei Unteraufträgen besonders zu berücksichtigen.

Mehr digitale Souveränität bei IT-Beschaffungen

Neu aufgenommen wurden auch Regelungen zur digitalen Souveränität. In der Vergabeverordnung soll klargestellt werden, dass Zuschlagskriterien entsprechende Aspekte berücksichtigen können. Dazu zählen etwa interoperable und offene IT-Systeme, nachvollziehbare Datenverarbeitung, besondere Sicherheitsanforderungen, Datenlokalisierung und Schutz vor unerwünschten Zugriffen oder Verfügbarkeitseinschränkungen.

Gerade für öffentliche IT-Beschaffungen ist das relevant. Vergabestellen erhalten damit mehr Rückendeckung, wenn sie nicht nur auf Preis und Funktionalität schauen, sondern auch auf Abhängigkeiten, Kontrollmöglichkeiten und Sicherheitsarchitektur.

Rechtsschutz soll schneller und digitaler werden

Ein weiterer Schwerpunkt liegt beim Rechtsschutz. Nachprüfungsverfahren sollen stärker digital geführt und beschleunigt werden. Vorgesehen sind unter anderem mehr Textform, digitale Aktenübermittlung und Akteneinsicht sowie digitalere Verhandlungen der Vergabekammern. Außerdem soll die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegenüber Entscheidungen der Vergabekammern entfallen.

Das ist ein erheblicher Eingriff in die bisherige Verfahrenslogik. Für Auftraggeber kann das mehr Planungssicherheit und Tempo bedeuten. Für Bieter wird es umso wichtiger, Fristen, Rügen und Nachprüfungsanträge sauber vorzubereiten und strategisch abzuwägen.

Mehr Spielraum für Innovation und Start-ups

Das Gesetz setzt außerdem Akzente bei Innovation, kleinen und mittleren Unternehmen sowie jungen Unternehmen. Ihre besonderen Umstände sollen bei der Gestaltung von Vergabeverfahren stärker berücksichtigt werden, etwa bei Eignungskriterien, Nachweisen und Zahlungsmodalitäten. Junge Unternehmen können nach der Begründung regelmäßig solche Unternehmen sein, deren Gründung nicht länger als acht Jahre zurückliegt.

Auch Nebenangebote sollen gestärkt werden. Das kann innovative Lösungen begünstigen, sofern Auftraggeber die Verfahren entsprechend gestalten. Entscheidend wird sein, ob Vergabestellen diesen Spielraum praktisch nutzen oder aus Vorsicht bei bekannten Mustern bleiben.

Klimafreundliche Beschaffung: Stahl und Zement im Fokus

Über § 113 GWB soll zudem die Grundlage für Leitmärkte bei Stahl und Zement geschärft werden. Der Wirtschaftsausschuss fordert, verbindliche Mindeststandards für klimafreundliche Beschaffung festzulegen, insbesondere für emissionsarm hergestellten Stahl und Zement. Die Bundesregierung soll entsprechende Regelungen bis zum 30. Juni 2027 auf den Weg bringen.

Damit wird öffentliche Beschaffung stärker als industrie- und klimapolitisches Instrument verstanden. Für Bau- und Infrastrukturprojekte dürfte dieser Punkt mittelfristig besonders wichtig werden.

Was Vergabestellen jetzt tun sollten

Noch ist das Gesetz nicht in Kraft. Trotzdem sollten Vergabestellen die kommenden Änderungen nicht erst am Tag der Verkündung zur Kenntnis nehmen. Sinnvoll ist es, interne Vergabehandbücher, Wertgrenzen, Prüfschritte und Freigabeprozesse frühzeitig zu prüfen. Auch Standardunterlagen, Eignungskriterien und IT-Beschaffungsvorlagen sollten angepasst werden.

Für Unternehmen lohnt sich ebenfalls ein genauer Blick. Höhere Direktauftragsgrenzen können Chancen eröffnen, erfordern aber Sichtbarkeit bei öffentlichen Auftraggebern. Zugleich bleiben Wettbewerb, Dokumentation und Rechtsschutz zentrale Themen.

Das Vergabebeschleunigungsgesetz wird öffentliche Beschaffung nicht über Nacht einfach machen. Es verschiebt aber mehrere Stellschrauben: Weniger Aufwand bei kleineren Beschaffungen, mehr Tempo bei Infrastruktur, mehr Digitalisierung im Rechtsschutz und mehr Raum für strategische Ziele. Entscheidend wird sein, ob die Praxis daraus tatsächlich schnellere und zugleich rechtssichere Verfahren macht.