Öffentliche Auftraggeber in Deutschland müssen ab bestimmten Auftragswerten förmliche Vergabeverfahren durchführen. Diese sogenannten Vergabegrenzen oder Wertgrenzen werden derzeit in einer Vielzahl von Bundesländern deutlich angehoben. Im Mittelpunkt: Niedersachsen plant die Direktauftragsgrenze bei Dienstleistungen auf 100.000 Euro zu erhöhen. Ein Überblick über alle aktuellen Entwicklungen im April/Mai 2026.
Worum geht es bei den Vergabegrenzen?
Öffentliche Auftraggeber müssen ab bestimmten Auftragswerten förmliche Ausschreibungsverfahren durchführen. Unterhalb dieser sogenannten Wertgrenzen oder Vergabegrenzen ist – je nach Bundesland und Leistungsart – ein vereinfachtes Verfahren zulässig: die Beschränkte Ausschreibung, die Verhandlungsvergabe oder der Direktauftrag. Diese Grenzen werden regelmäßig angepasst und lagen in der Vergangenheit oft auf einem Niveau, das Vergabestellen und Bieter als bürokratisch aufwendig empfanden.
Seit 2025 ist bundesweit eine klare Tendenz erkennbar: Die Grenzen steigen – zum Teil dramatisch. Der Trend setzt sich auch 2026 fort.
Der Bundesrahmen: Was gilt seit Januar 2026?
Auf Bundesebene gelten seit dem 1. Januar 2026 neue Wertgrenzen sowohl für die VOB/A (Bauleistungen) als auch für die UVgO (Liefer- und Dienstleistungen). Für Behörden der Bundesverwaltung sind Direktaufträge im Baubereich bis 50.000 Euro (netto) möglich. Freihändige Vergaben sind bis 100.000 Euro zulässig, Beschränkte Ausschreibungen bis 150.000 Euro. Diese Regelungen wurden vom Bundeskabinett am 17. Dezember 2025 verlängert und gelten befristet bis 31. Dezember 2027.
Gleichzeitig sinken die EU-Schwellenwerte ab 1. Januar 2026 leicht: Für Liefer- und Dienstleistungen klassischer Auftraggeber liegt der Schwellenwert nun bei 216.000 Euro (zuvor 221.000 Euro), für Bauleistungen bei 5.404.000 Euro (zuvor 5.538.000 Euro).
Niedersachsen: Weitreichende Novelle mit 100.000 Euro Direktauftrag geplant
Niedersachsen ist derzeit das am intensivsten diskutierte Bundesland in Sachen Vergabereform. Am 3. März 2026 brachte die Landesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) in den Landtag ein (Drs. 19/9899). Zeitgleich befindet sich eine Änderung der Niedersächsischen Wertgrenzenverordnung (NWertVO) in der Verbandsbeteiligung.
Die geplanten Änderungen im Einzelnen: Die Wertgrenze für Direktaufträge soll auf 100.000 Euro (netto) angehoben werden – erst Mitte 2025 war diese Grenze auf 20.000 Euro erhöht worden. Für Schulen gilt bereits jetzt eine Sonderregelung: Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen sind dort bis 100.000 Euro möglich.
Für „vereinfachte Vergabeverfahren“ (Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb / Verhandlungsvergabe) sollen künftig folgende Grenzen gelten: bei Liefer- und Dienstleistungen bis zum EU-Schwellenwert (derzeit 216.000 Euro), bei Bauleistungen bis zu einer Million Euro. Aktuell liegt die Grenze für Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben bei Dienstleistungen bei 100.000 Euro, im Baubereich sind es 1.000.000 Euro (beschränkte Ausschreibung) bzw. 150.000 Euro (freihändige Vergabe). Der Gesetzentwurf wurde am 3. März 2026 in erster Lesung behandelt und an mehrere Ausschüsse überwiesen. Das parlamentarische Verfahren läuft noch.
Nordrhein-Westfalen: Systemwechsel und neue Direktauftragsgrenzen
NRW hat zum 1. Januar 2026 gleich auf mehreren Ebenen reformiert. Für kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte sind VOB/A und UVgO seither nicht mehr verpflichtend anzuwenden – die bisherigen Kommunalen Vergabegrundsätze wurden abgeschafft. Kommunen können freiwillig per Satzung eigene Vergaberegelungen erlassen. Für Auftraggeber, die der Landeshaushaltsordnung unterliegen, gelten seit dem 1. Februar 2026 neue Wertgrenzen: Direktaufträge sind bei Liefer- und Dienstleistungen bis 50.000 Euro sowie bei Bauleistungen bis 75.000 Euro zulässig. Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sind bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro möglich, bei Bauleistungen bis 750.000 Euro (Einzelauftragswert).
Bayern: Bundesweiter Spitzenreiter bei Direktaufträgen
Bayern bleibt mit seinen Vergabegrenzen einer der liberalsten Standorte in Deutschland. Direktaufträge sind hier bis zu einem Auftragswert von 250.000 Euro (netto) zulässig – sowohl für Bau- als auch für Liefer- und Dienstleistungen. Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen sind bis zu einer Million Euro möglich. Diese Regelungen gelten befristet bis 31. Dezember 2029.
Baden-Württemberg: Unterschiedliche Grenzen für Land und Kommunen
In Baden-Württemberg existieren unterschiedliche Regelwerke für Landesvergabestellen und Kommunen. Bei Kommunen sind Direktaufträge im Bereich Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro zulässig; auch Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sind bis zum EU-Schwellenwert (216.000 Euro) möglich. Bauleistungen können beschränkt bis 1.000.000 Euro ausgeschrieben werden. Die kommunalen Regelungen sind befristet bis Oktober 2027.
Brandenburg: Massive Anhebung seit Juni 2025
Brandenburg hat im Juni 2025 die Wertgrenzen drastisch erhöht. Für kommunale Vergabestellen und Landesbehörden gleichermaßen gilt seither: Direktaufträge sind sowohl bei Bau- als auch bei Liefer- und Dienstleistungen bis 100.000 Euro (netto) zulässig. Für Bauleistungen sind Beschränkte Ausschreibungen bis 1.000.000 Euro möglich. Bei Liefer- und Dienstleistungen können Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis zum EU-Schwellenwert vergeben werden.
Mecklenburg-Vorpommern: Neue Regelung seit März 2026
In Mecklenburg-Vorpommern trat am 3. März 2026 eine neue Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung (VgMinArbV M-V) in Kraft. Direktaufträge bei Liefer- und Dienstleistungen sind nun bis 100.000 Euro möglich. Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben sind bis zum EU-Schwellenwert (216.000 Euro) zulässig. Bei Bauleistungen gilt ein Direktauftrag bis 150.000 Euro, Beschränkte Ausschreibungen bis 1.000.000 Euro.
Sachsen-Anhalt, Saarland und weitere Bundesländer
Sachsen-Anhalt hat seine Wertgrenzenverordnung zum 7. November 2025 angepasst. Direktaufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sind bis 100.000 Euro zulässig. Das Saarland hat seit dem 1. Juli 2025 neue Vergabegrundsätze, die ebenfalls Direktaufträge bis 100.000 Euro ermöglichen. In Sachsen gelten seit 1. Januar 2026 angepasste Grenzen: Direktkauf bis 50.000 Euro, Freihändige Vergabe bis 100.000 Euro und Beschränkte Ausschreibung bis 150.000 Euro (VOB/A). Hessen erlaubt Beschränkte Ausschreibungen bis 100.000 Euro und Verhandlungsvergaben bis 50.000 Euro (ohne Teilnahmewettbewerb). Schleswig-Holstein lässt Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben bis 100.000 Euro zu. Thüringen ermöglicht Direktaufträge bis 30.000 Euro und Beschränkte Ausschreibungen bis zum EU-Schwellenwert. Hamburg, Bremen und Berlin halten bislang an konservativeren Grenzen fest (Direktaufträge zwischen 3.000 und 10.000 Euro). Rheinland-Pfalz erlaubt Direktaufträge bis 10.000 Euro, aber Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben bis 100.000 Euro.
Was steckt hinter dem Trend zur Anhebung?
Die Welle der Wertgrenzenerhöhungen hat mehrere Ursachen. Die erhebliche Baukostenentwicklung der letzten Jahre hat dazu geführt, dass frühere Grenzen de facto kaum noch praxistauglich waren. Dazu kommt der massive Fachkräftemangel in Vergabestellen, der vereinfachte Verfahren attraktiver macht. Nicht zuletzt spielen die Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und den Flutkatastrophen eine Rolle, als temporäre Erleichterungen zeigten, dass höhere Grenzen funktionieren können. Kritiker – darunter kommunale Spitzenverbände – warnen jedoch vor zunehmender Untransparenz und einer Benachteiligung von Unternehmen, die keinen direkten Zugang zu Vergabestellen haben. Bürokratieabbau ist natürlich ebenfalls oder gar ein wesentlicher Hintergrund.
Fazit: Ein dynamisches Rechtsfeld im Wandel
Die Vergabegrenzen in Deutschland befinden sich im Jahr 2026 in Bewegung wie selten zuvor. Der klare Trend geht in Richtung höherer Grenzen und vereinfachter Verfahren. Niedersachsen steht mit seiner geplanten Anhebung der Direktauftragsgrenze auf 100.000 Euro und der Ausdehnung vereinfachter Vergabeverfahren bis zum EU-Schwellenwert an der Spitze einer weitreichenden Reform. Andere Bundesländer wie Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, das Saarland und Sachsen-Anhalt haben ähnliche Schritte bereits vollzogen. Für Vergabestellen und Unternehmen gleichermaßen gilt: Die Rechtslage ändert sich laufend. Eine regelmäßige Prüfung der geltenden Wertgrenzen im jeweiligen Bundesland ist unerlässlich.
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Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand von Mai 2026 wieder. Die Wertgrenzen können sich jederzeit ändern. Für rechtsverbindliche Auskünfte empfehlen wir die Konsultation der zuständigen Auftragsberatungsstelle Ihres Bundeslandes.





