Personalratsmitglieder unterliegen einer Schweigepflicht über nicht offenkundige Angelegenheiten. In einem Fall vor dem Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte ein Personalratsmitglied mit dem stellvertretenden Bürgermeister über eine Höhergruppierung der Vorzimmerkraft des Bürgermeisters gesprochen. Das VG Hannover hat den Antrag auf Ausschluss aus dem Personalrat abgelehnt (Verwaltungsgericht Hannover, Beschluss v. 10.12.2024, 17 A 2737/24).
Schweigepflicht für Personalratsmitglieder
Personalratsmitglieder müssen über die ihnen bei ihrer Personalratstätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen bewahren, soweit diese nicht offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen – diese Schweigepflicht gilt u.a. nicht gegenüber vorgesetzten Dienststellen.
Ein Mitglied des Personalrats der Stadt Bad Münder wandte sich wegen einer nach Stellenneubewertung beabsichtigten Höhergruppierung der Vorzimmerkraft des Bürgermeisters um vier Entgeltgruppen an den stellvertretenden Bürgermeister. Er wies darauf hin, dass die beabsichtigte Höhergruppierung seiner Einschätzung nach zu hoch sei und die in der Stellenbewertung aufgeführten Tätigkeiten von der Stelleninhaberin faktisch gar nicht ausgeführt werden. Des Weiteren bat er den stellvertretenden Bürgermeister – der zugleich Ratsmitglied sowie Mitglied des Verwaltungsausschusses ist – darum, in dieser Angelegenheit aktiv zu werden, aber nicht zu „verraten“, dass die Information von ihm stamme.
Die Reaktion des Bürgermeisters
Der stellvertretende Bürgermeister unterrichtete anschließend den Bürgermeister über den Fall. Dieser hörte wiederum das Personalratsmitglied zu einer beabsichtigten Abmahnung an und leitete schließlich ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren mit dem Ziel des Ausschlusses aus dem Personalrat ein. Das Personalratsmitglied habe in besonders schwerwiegender Weise seine Schweigepflicht. Das Mitglied hielt dem entgegen, dass es davon habe ausgehen dürfen, mit dem stellvertretenden Bürgermeister unter dem Mantel der Verschwiegenheit das Gespräch führen zu dürfen.
Die Dienststelle kann nach § 24 S. 3 Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG) den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beim Verwaltungsgericht beantragen.
Verstoß gegen Schweigepflicht war keine grobe Verletzung gesetzlicher Pflicht
Das VG Hannover entschied nun, dass das Personalratsmitglied zwar gegen die personalvertretungsrechtliche Schweigepflicht verstoßen hat, indem er mit dem stellvertretenden Bürgermeister über die Personalangelegenheit sprach und diesen dabei um Vertraulichkeit bat.
Das Verwaltungsgericht hat den Verstoß im Einzelfall aber nach Abwägung aller Umstände noch nicht als grob bewertet. Das Personalratsmitglied hatte dem stellvertretenden Bürgermeister nichts Ehrenrühriges über einen anderen Beschäftigten oder sonstige besonders sensible Daten mitgeteilt, sondern es ging vielmehr um eine objektive Stellenbewertung und eine daraus folgende Stellenbewertung und damit auch um Fragen der Vergütungsstruktur und -gerechtigkeit innerhalb der Dienststelle.
Dem Personalratsmitglied kommt ferner zugute, dass er nach seinem Nachrücken als Ersatzmitglied nicht über seine Schweigepflicht belehrt wurde und auch noch keine personalvertretungsrechtliche Grundschulung besucht hatte.