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„Möglichst bürokratiearme“ Tariftreueregelung: Hamburg überarbeitet Vergabegesetz

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat eine Novellierung des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) veranlasst. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde am 16. Dezember 2025 beschlossen und für die Verbändeabstimmung freigegeben, welche bis zum 31. Januar läuft.

Neue Tariftreueregelung

Ziel des Entwurfs ist die Einführung einer Tariftreueregelung in das HmbVgG. Hiermit sollen die Auftragnehmer öffentlicher Aufträge durch die Vorgabe besonderer Ausführungsbedingungen dazu verpflichtet werden, ihren Arbeitnehmern im Rahmen der Vertragsausführungen auf Rechtsverordnungen basierende vergabespezifische Entgelte und Arbeitsbedingungen zu gewähren.

Mit dieser Regelung will der Senat laut Gesetzesbegründung erreichen, dass sich insbesondere Auftragnehmer, die häufiger öffentliche Aufträge durchführen möchten, dafür entscheiden, einer Tarifgemeinschaft beizutreten. Des Weiteren soll der Wettbewerbsvorteil ausgeglichen werden, den nicht tarifgebundene Unternehmen in Vergabeverfahren hätten, da diese aufgrund geringer Lohnkosten niedrigere Angebotspreise machen könnten.

Aus diesem Grund habe der Senat, so heißt es in der Begründung weiter, eine Regelung gewählt, die sich in der Grundkonstruktion an dem geplanten Bundestariftreuegesetz des Bundes orientiere. Dabei sehe man ein möglichst bürokratiearmes Verfahren vor, auf dessen Grundlage branchenspezifische Rechtsverordnungen erlassen werden und das die Entscheidungsautonomie der Regierung der Freien und Hansestadt Hamburg betont.

Belastungen durch Tariftreue kompensieren

Da mit einer Tariftreueregelung „nicht von der Hand zu weisende“ Belastungen einhergingen, müsse ihnen eine Entlastung entgegengesetzt werden. Dafür soll den beschaffenden Verwaltungen durch eine Änderung des § 2a HmbVgG die Möglichkeit eingeräumt werden, den Umfang der Anwendung von Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) sowie Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in einer Verwaltungsvorschrift festzulegen.

In der Gesetzesbegründung verweist der Senat unter anderem auf den Umstand, dass die UVgO seit dem Jahr 2017 unverändert ist und sich aktuell keine gute Lösung zur Anpassung auf Bund-Länder-Ebene abzeichne. Der Bund habe zudem im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes „Tendenzen erkennen [lassen], entgegen seiner Zuständigkeit den Unterschwellenbereich zu gestalten und unterließ dies nur nach Hinweis der Länder auf die Rechtslage“.

Mithin könne es nicht dabei bleiben, dass Änderungen der UVgO sowie der VOB/A mittels der Verweisung in § 2a HmbVgG unmittelbare Rechtswirkung entfalten.

Unterstützung bei der Durchführung Ihrer Vergabeverfahren

Die geplante Novellierung des Hamburgischen Vergabegesetzes (HmbVgG) wird für die kommunalen Vergabestellen sowie die sonstigen öffentlichen Auftraggeber einige Neuerungen mit sich bringen. Unter anderem aufgrund des Fachkräftemangels fehlt jedoch häufig das notwendige Know-how der sicheren Anwendung.

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