Für eine ordnungsgemäße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung braucht es eine ärztliche Untersuchung. Die Krankschreibung, die ein Arbeitnehmer über ein Internetportal kaufte, erfüllte diese Voraussetzung nicht. Er wählte das Angebot „AU-Schein ohne Arztgespräch“. Dieses war vom Internetanbieter mit dem Hinweis versehen, dass man kostenlos stornieren könne, falls der Arbeitgeber diesen nicht zeitnah akzeptiere und man sich doch lieber die „AU mit Gespräch“ besorgen wolle.
Der Beschäftigte reichte erstere AU-Bescheinigung dennoch wider besseres Wissen beim Arbeitgeber ein, was letzten Endes zu seiner Kündigung führte. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, zu Recht (Urteil vom 05.09.2025, Az.: 14 SLa 154/25).
Der Fall: Kündigung wegen Einreichung einer falschen AU-Bescheinigung
Der Arbeitnehmer war seit 2018 zunächst als Trainee und dann als IT-Consultant beschäftigt. Im August meldete er sich für einige Tage krank. Als Nachweis lud er für seinen Arbeitgeber eine AU-Bescheinigung im unternehmensinternen System hoch. Diese sah optisch weitestgehend so aus wie der berühmte „gelbe Schein“. Die Bescheinigung enthielt Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Mitteilung, dass sie von einem „Privatarzt“ per Telemedizin – also aufgrund einer Fernuntersuchung mittels Fragebogen – ausgestellt wurde.
Es stellte sich heraus, dass der Beschäftigte das Dokument kostenpflichtig über eine Website erworben hatte. Er musste dort lediglich einen Fragebogen ausfüllen, der vorgegebene Antwortmöglichkeiten enthielt. Etwa wurden Symptome wie Fieber, die ausgeübte Tätigkeit und die Intensität der Anstrengung der Arbeit abgefragt.
Der Anbieter bot sowohl einen „AU-Schein ohne Gespräch“ als einen teureren „mit Gespräch“ an und wies ausdrücklich daraufhin, dass die Version ohne Arztkontakt vor Gericht einen geringeren Beweiswert habe.
Arbeitnehmer legt Kündigungsschutzklage ein
Als Reaktion kündigte der Arbeitgeber am 18. September 2024 das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Er war der Auffassung, dass der Beschäftigte versucht hatte, sich durch die Vorlage einer unechten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Entgeltfortzahlung zu erschleichen. Er habe ein unechtes Attest vorgelegt und dem Arbeitgeber vorgetäuscht, es habe Kontakt zu einem Arzt gegeben. Stattdessen entsprach die Online-Krankschreibung nicht den Vorgaben der einschlägigen Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie, was der Arbeitnehmer nach Meinung des Arbeitgebers auch hätte erkennen müssen. Eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung sei angesichts der Schwere der Pflichtverstöße nicht erforderlich gewesen.
Der Beschäftigte wehrte sich vor Gericht mithilfe einer Kündigungsschutzklage. Er behauptete, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und sich im Internet über die Möglichkeiten einer Krankschreibung informiert habe. Dabei habe er auch einen Internetanbieter ausgeschlossen, der ihm unseriös vorgekommen sei. Er habe auf die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vertraut.
LAG Hamm gab der Arbeitgeberseite Recht
Das LAG Hamm entschied, dass die fristlose Kündigung im vorliegenden Fall das bestehende Arbeitsverhältnis rechtmäßig aufgelöst hat. Das Verhalten des Arbeitnehmers stellte dem Gericht zufolge einen wichtigen Grund i. S. d. § 626 BGB dar. Mit Vorlage der AU-Bescheinigung habe er dem Arbeitgeber wahrheitswidrig suggeriert, dass es einen Kontakt zu einem Arzt gegeben habe. Die Pflichtverletzung stelle einen erheblichen Vertrauensbruch dar und rechtfertige eine Kündigung. Dabei sei unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig gewesen sei oder nicht, urteilte das LAG Hamm.
Der Beweiswert der AU-Bescheinigung war erschüttert, da diese den medizinischen Standards, die in der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie niedergelegt sind, nicht entsprachen. Vor Gericht hätte der Beschäftigte darlegen müssen, dass er an den besagten Tagen krank war und welche Beschwerden er konkret hatte. Dies sei ihm aber nicht gelungen.
Eine vorherige Abmahnung war auch nach Ansicht des Gerichts nicht erforderlich. Wie es in der Urteilsbegründung hieß, sei diese aufgrund der Schwere des Verstoßes entbehrlich.





