Eine Schulleiterin verklagte das Land Berlin auf die Gewährung der Hauptstadtzulage, da sie sich durch die Ausschlussregelung für höhere Entgeltgruppe benachteiligt fühlte. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision der Klägerin mit der Begründung zurück, dass weder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz noch der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt sind.
Schulleiterin begehrt Zahlung der Hauptstadtzulage
Auf Grundlage einer landesgesetzlichen Regelung gewährt das Land Berlin Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A13 seit November 2020 eine monatliche Hauptstadtzulage von 150 EUR (§ 74a Bundesbesoldungsgesetz (BbesG) in der Überleitungsfassung für das Land Berlin). Den Arbeitnehmern des Landes Berlin kann nach § 74a Abs. 8 BbesG BE in entsprechender Anwendung eine Hauptstadtzulage gewährt werden. Das Land hat von dieser Möglichkeit durch Rundschreiben des Finanzsenators für Tarifbeschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-L sowie den Entgeltgruppen S2 bis S18 und Kr5 bis Kr17 Gebrauch gemacht.
Die Klägerin ist bei dem beklagten Land als Schulleiterin beschäftigt und in der Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert. Sie begehrt die Gewährung der Hauptstadtzulage. Zur Begründung führte sie an, dass der Ausschluss der Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße und sie unangemessen benachteilige.
Die Revision hatte allerdings keinen Erfolg. Das BAG entschied, dass die klagende Schulleiterin keinen Anspruch auf Zahlung der Hauptstadtzulage habe (Urteil vom 19.12.2024, 6 AZR 209/23).
Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt
In seinem Urteil führte das Gericht aus, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebiete, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich behandelt. Dieser Grundsatz sei jedoch auf die Hauptstadtzulage für Tarifbeschäftigte nicht anwendbar: Denn die Gewährung dieser Zulage beruhe nicht auf einem gestaltenden Verhalten und einem selbst geschaffenen Regelwerk des Landes Berlin als Arbeitgeber, sondern auf einem (vermeintlichen) Normenvollzug ohne eigene Verteilungsentscheidung. Ein gestaltendes Verhalten des Arbeitgebers sei aber gerade Voraussetzung für die Anwendbarkeit des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
§ 74a BBesG BE verstoße darüber hinaus nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Begrenzung der Anspruchsberechtigung für die Hauptstadtzulage auf die Arbeitnehmer, deren Eingruppierung den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen bis einschließlich A13 mit Amtszulage entspricht, sei nicht zu beanstanden. Der Zweck der Regelung sei eine Steigerung der Arbeitgeberattraktivität des Landes Berlin, insbesondere aufgrund der zunehmend schwierigen Personalgewinnung gerade für Tätigkeiten mit Eingruppierungen bis zur EG 13 TV-L.