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Ehemalige Bürgermeisterin erhält Schadensersatz wegen zu niedriger Besoldung

Wegen einer zu niedrigen und diskriminierenden Besoldung muss die Gemeinde Todtmoos ihrer ehemaligen Bürgermeisterin die Differenz zu den Bezügen der nächsthöheren Besoldungsgruppe sowie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zahlen. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Freiburg (Urteil vom 29.04.2025, 5 K 2541/23).

Demnach wurde die Gemeinde dazu verurteilt, der früheren Hauptverwaltungsbeamtin mehr als 36.500 Euro Schadensersatz sowie eine Entschädigung von 7.000 Euro zu zahlen.

Diskriminierende Besoldung von Bürgermeisterinnen

Das VG Freiburg hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. Doch der Fall der ehemaligen Todtmooser Bürgermeisterin ist nicht der einzige seiner Art. So hatte ihr Anwalt bereits vor zwei Jahren für eine frühere Müllheimer Bürgermeisterin vor Gericht gekämpft. Zwei weitere Hauptverwaltungsbeamtinnen hätten sich zu spät gemeldet. Zwischen dem Verdacht, diskriminiert worden zu sein, und der Klage dürfen nur acht Wochen vergehen.

Niedrigere Besoldungsgruppe als männlicher Nachfolger

Für die Klägerin war klar, dass sie vor Gericht ziehen muss, als ihr Nachfolger direkt in die höhere von zwei möglichen Besoldungsgruppen eingruppiert worden war. „Ich denke, daraus haben alle etwas gelernt. Dennoch meine ich: Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit sollte selbstverständlich sein und nichts, wofür man vor Gericht ziehen muss“, sagte sie nach der Verkündung der Entscheidung. Von 2014 bis 2022 war die Klägerin parteilose Bürgermeisterin in Todtmoos, seither ist sie Pensionärin. Laut ihrem Anwalt bezieht sich die Differenz der Bezüge zwischen den Besoldungsgruppen A14 und A15 für etwas mehr als die Hälfte ihrer Amtszeit.

Wie läuft die Entscheidung über die Besoldungsgruppe?

Wie viel ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin verdient, ist in Baden-Württemberg im Landeskommunalbesoldungsgesetz geregelt. Je nach Bevölkerungszahl stehen in der Regel zwei Besoldungsgruppen zur Auswahl. Der Gemeinderat entscheidet über die Eingruppierung.

„Maßgebend ist dabei eine objektive, also amtsbezogene Bewertung des konkreten kommunalen Wahlamts“, erklärte eine Sprecherin des Innenministeriums in Stuttgart. „Hierbei sind ausschließlich die objektiven Anforderungen des Amtes zugrunde zu legen.“ Dabei gehe es auch um die individuelle Situation der Gemeinde, ihre besonderen Aufgaben und die damit verbundene Beanspruchung des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin. Subjektive, rein auf die Person bezogene Gesichtspunkte dürften hier nicht mit einfließen, hieß es. Als Beispiele hierfür nannte die Sprecherin besonderes Engagement, individuelle Leistung oder Erfahrung – und eben das Geschlecht.

Derzeit keine Änderung hinsichtlich der Beamtenbesoldung geplant

Bei einer Wiederwahl gilt übrigens automatisch die höhere Besoldungsgruppe. „Diese Systematik hat sich unseres Erachtens insgesamt über viele Jahre bewährt“, teilte das Ministerium mit. Die gesetzlichen Regelungen sollten derzeit nicht verändert werden. Weitere Klagen oder Streitfälle seien nicht bekannt.

Im Fall der Klägerin war es nach Angaben ihres Anwalts so, dass alle ihre Vorgänger – wie auch der Nachfolger – schon bei der ersten Wahl sofort in die höhere der jeweils gültigen Besoldungsstufen eingruppiert worden waren. Zwar könne ein Gemeinderat dies nach der nächsten Wahl anders handhaben – dann müsse er es aber objektiv begründen, betonte der Jurist.