Die Jahressonderzahlung nach TVöD bzw. TV-L wird mit dem Novembergehalt ausgezahlt. Was ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen der Berechnung und bei Altersteilzeiten von Beschäftigten zu beachten?
Bei der sog. Jahressonderzahlung handelt es sich um eine Leistung, die alle Arbeitgeber im öffentlichen Dienst als zusätzliches Entgelt für die im Bezugsjahr erbrachte Arbeitsleistung und Betriebstreue auszahlen. Sie ist in § 20 TVöD bzw. TV-L geregelt und wird mit dem Novembergehalt fällig.
Wer hat Anspruch darauf?
Jeder Beschäftigte, der am 01.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Dabei kommt es allerdings nur auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses am 01.12. an. Wenn also das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt ruht – z. B. wegen Elternzeit –, bleibt der Bestand des Arbeitsverhältnisses unberührt und der Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht weiterhin.
Wird das Arbeitsverhältnis jedoch vor dem 01.12. beendet, besteht kein Anspruch auf die Zahlung. Dabei ist es irrelevant, aus welchem Grund der Beschäftigte ausscheidet. Der Anspruch entfällt z. B. bei Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags, bei der Kündigung durch den Arbeitgeber, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags und sogar bei Erreichen des Rentenalters.
TVöD-Jahressonderzahlung 2025
Die Jahressonderzahlung 2025 nach § 20 TVöD beträgt
- für Beschäftigte nach dem TVöD VKA 84,51 % für die Entgeltgruppen 1-8, 70,28 % für die Entgeltgruppen 9a-12 sowie 51,78 % für die Entgeltgruppen 13-15 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts sowie
- für Beschäftigte nach dem TVöD Bund 90 % für die Entgeltgruppen 1-8, 80 % für die Entgeltgruppen 9a-12 sowie 60 % für die Entgeltgruppen 13-15.
In der TVöD-Tarifrunde 2025 haben die Tarifvertragsparteien die Bemessungssätze für die Jahressonderzahlung vereinheitlich. So gilt ab dem Jahr 2026 für den TVöD VKA grundsätzlich ein Bemessungssatz von 85 %.
Im Geltungsbereich des TVöD Bund werden die Bemessungssätze ab dem nächsten Jahr auf 95, 90 bzw. 75 % angehoben.
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung
Als Grundlage dient das durchschnittlich gezahlte Entgelt in den Monaten Juli, August und September.
Berücksichtigt werden
- das monatliche Tabellenentgelt
- in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zulage für vorübergehende höherwertige Tätigkeit, Zulage bei Führung auf Probe und Führung auf Zeit, Techniker-, Meister- und Programmiererzulage
- nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile, z. B. Zeitzuschläge für Nacht-, Samstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit sowie Entgelt für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft
Nicht berücksichtigt werden z. B.
- Einmalzahlungen (z. B. Abfindungen)
- Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit (Ausnahme: Berücksichtigung für Jahressonderzahlung, wenn im Dienstplan)
- Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien
- Krankengeldzuschuss
- Besondere Zahlungen nach § 23 TVöD/TV-L (vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumsgeld, Sterbegeld)
- Zahlung nach dem TV Inflationsausgleich
Kürzung des Anspruchs (Zwölftelungsregelung)
Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um 1/12 für jeden Kalendermonat, in dem der Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD hat (sog. Zwölftelungsregelung nach § 20 Abs. 4 TVöD).
- Jahressonderzahlung bei Mutterschutz und Elternzeit
Befindet sich ein Beschäftigter in Mutterschutz oder Elternzeit besteht zwar kein Anspruch auf Entgelt. Die Jahressonderzahlung wird aber trotzdem nicht vermindert für Kalendermonate, in denen das Entgelt wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Elternzeit bis zum Ende des Kalenderjahres der Geburt des Kindes nicht gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1c TVöD).
- Jahressonderzahlung bei Krankheit
Die Jahressonderzahlung wird grundsätzlich auch an arbeitsunfähig erkrankte Beschäftigte gezahlt. Eine länger andauernde Krankheit kann zwar zu einer Verminderung der Jahressonderzahlung führen. Eine solche unterbleibt jedoch für Kalendermonate, in denen der Beschäftigte Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat (bis zur Dauer von sechs Wochen), denn die Entgeltfortzahlung ist „monatliches Entgelt“ i. S. d. § 20 Abs. 2 TVöD, oder für Kalendermonate, in denen dem Beschäftigten Krankengeldzuschuss gezahlt wurde (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 TVöD).
TV-L-Jahressonderzahlung 2025
Eine Jahressonderzahlung gibt es auch bei Arbeitsverhältnissen im Geltungsbereich des TV-L. Diese wird ebenfalls im November ausgezahlt und beträgt 87,43 % für die Entgeltgruppen 1-4, 88,14 % für die Entgeltgruppen 5-8, 74,35 % für die Entgeltgruppen 9a-11, 46,47 % für die Entgeltgruppen 12 und 13 sowie 32,53 % für die Entgeltgruppen 14 und 15 des in den Monaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts.
Anspruch auf die Jahressonderzahlung bei Altersteilzeit
Das Bundearbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung auch für Beschäftigte besteht, die sich bereits in der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit befinden. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Betrachtung nach den einzelnen Zeitabschnitten vorzunehmen: Zeiträume vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses haben in voller Höhe in die Berechnung miteinzufließen. Für den Zeitraum der Aktivphase steht einem Arbeitnehmer die Jahressonderzahlung anteilig zu – und zwar jeweils hälftig als Einmalzahlung und als Wertguthaben (BAG, Urteil v. 25.07.2023, 9 AZR 332/22).
Ist die Jahressonderzahlung pfändbar?
Oft wird die Frage gestellt, ob die Jahressonderzahlung eine „Weihnachtsvergütung“ ist, die nach § 850a Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) (teilweise) unpfändbar ist. Das ist aber nach Ansicht des BAG nicht der Fall, weil sie nicht zweckgerichtet um Zusammenhang mit Weihnachten geleistet wird. Vielmehr hat die Jahressonderzahlung Vergütungscharakter. Sie soll geleistete Arbeit zusätzlich honorieren, was auch durch die Verminderung der Jahressonderzahlung für Kalendermonate ohne Anspruch auf Entgelt deutlich wird (BAG, Urteil v. 18.05.2016, 10 AZR 233/15).





