Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die tariflichen Anforderungen an Terminbearbeiter nach Entgeltgruppe 9b des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund (TVöD/Bund) konkretisiert. Das streitgegenständliche Tätigkeitsmerkmal „schwierige Koordinationstätigkeiten“ setze mehr als Materialbeschaffung voraus, so das BAG (Urteil v. 11.12.2024, 4 AZR 201/23).
Das Gericht hat die Revision eines seit 1996 beim Bundesministerium der Verteidigung beschäftigten Arbeitnehmers zurückgewiesen. Der Kläger, welcher derzeit in die Entgeltgruppe 7 TVöD/Bund eingruppiert ist, verlangte eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9b. Zunächst arbeitete er als Hubschrauber- und Fluggerätemechaniker sowie als Kraftfahrer. Im Laufe der Zeit absolvierte der den militärischen Meisterlehrgang in Fluggerätemechanik für den Transporthubschrauber CH-53 und den Lehrgang „SASPF ICH-Fachkraft Flight“. Bei SASPF handelt es sich um eine betriebswirtschaftliche Standardsoftware der Bundeswehr. Seit 2017 ist er als Materialbuchhalter bei der luftfahrzeugtechnischen Staffel Nato-Helicopter des Internationalen Hubschrauberbildungszentrums tätig.
Keine Höhergruppierung
Der Entscheidung des BAG zufolge ist der Kläger nicht nach Entgeltgruppe 9b TVöD/Bund zu vergüten. Die Eingruppierung des Beschäftigten richtet sich nach §§ 12 und 13 TVöD/Bund i. V. m. dem TV EntgO Bund. Das Gericht stellte fest, dass die Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe nicht erfüllt seien.
Anforderungen der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 6a TVöD/Bund
Die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 6a TVöD/Bund setzt „schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben“ voraus. Unter schwierigen Koordinationstätigkeiten seien jedoch nicht jegliche Abstimmungen zu verstehen, sondern spezifisch terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den oben genannten Stellen, um Vorhaben wie die Instandsetzung eines Hubschraubers zu koordinieren, so das BAG.
Keine „schwierigen Koordinationstätigkeiten“
Der Kläger übe demnach keine „schwierigen Koordinationstätigkeiten“ im Sinne der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 6a TVöD/Bund aus. Seine Tätigkeit beschränke sich lediglich darauf, die Möglichkeiten zur Beschaffung von auftragsbezogenen Materialien bei verschiedenen Lieferanten unter Berücksichtigung vorgegebener Termine zu ermitteln. Auch die Ermittlung von Ausweichartikeln stelle keine Koordinationstätigkeit dar. Die Beachtung von Lieferzeiträumen sowie die selbstständige Einleitung eines Beschaffungsvorgangs gehe nicht über die Verantwortung von Materialdisponenten hinaus, welche nach der Entgeltgruppe 6 TVöD/Bund vergütet werden. Auch die Stellenbeschreibung des Beschäftigten ließe keine terminlichen Abstimmungen erkennen, die als Koordinationstätigkeiten gewertet werden könnten.
Des Weiteren sei das Merkmal „schwierig“ ebenfalls nicht erfüllt. Es sei nicht ausreichend, dass sich die Koordinationstätigkeiten auf komplexe Geräte beziehen. Vielmehr sei es erforderlich, dass die Koordinationstätigkeiten an sich schwierig sind.