Öffentliche Auftraggeber müssen sich auf neue Vorgaben bei der Beschaffung von Windkrafttechnologien einstellen. Die Europäische Kommission hat mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 erstmals verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bestimmter Netto-Null-Technologien festgelegt. Betroffen sind zunächst Onshore- und Offshore-Windkraftanlagen. Die Regeln gelten für Vergabeverfahren, die ab dem 30. Juni 2026 eingeleitet werden.
Der Schritt kommt nicht überraschend. Mit dem Net-Zero Industry Act will die EU die europäische Produktion klimafreundlicher Schlüsseltechnologien stärken. Öffentliche Beschaffung spielt dabei eine wichtige Rolle: Wer große Aufträge vergibt, setzt Standards für den Markt. Nachhaltigkeit soll deshalb nicht länger nur ein freiwilliger Pluspunkt sein, sondern in bestimmten Fällen zur verbindlichen Anforderung werden.
Zunächst geht es nur um Windkraft
Auffällig ist, dass die neue Verordnung nicht alle Netto-Null-Technologien erfasst. Sie konzentriert sich vorerst auf Windkraft — genauer gesagt auf Technologien für Onshore- und Offshore-Windkraft. Der Grund: Für viele andere Technologien fehlen nach Einschätzung der Kommission derzeit noch ausreichend belastbare europäische Mess- und Bewertungsverfahren. Ohne solche Methoden lassen sich verbindliche Mindestanforderungen nur schwer rechtssicher festlegen.
Wärmepumpen und Batterien sind ausdrücklich ausgenommen. Bei Wärmepumpen bestehen bereits Nachhaltigkeitsanforderungen aus anderen EU-Regelwerken. Für Batterien enthält die Batterieverordnung eigene Vorgaben, unter anderem zu ökologischen Zuschlagskriterien. Auch bei Photovoltaikprodukten wird noch an Durchführungsmaßnahmen gearbeitet, die künftig ebenfalls vergaberelevante Vorgaben enthalten können.
Rotorblätter rücken in den Fokus
Der Kern der neuen Regelung ist erstaunlich konkret: Rotorblätter von Windkraftanlagen müssen künftig eine Recyclingquote von mindestens 70 Prozent aufweisen. Maßgeblich ist dabei das relative Gewicht des recyclingfähigen Materials. Der Nachweis muss spätestens bei Abschluss der Auftragsausführung erbracht werden.
Warum gerade Rotorblätter? Weil sie beim Recycling von Windkraftanlagen als besonders anspruchsvoll gelten. Große Teile einer Windkraftanlage lassen sich bereits gut verwerten. Rotorblätter bestehen jedoch häufig aus komplexen Verbundwerkstoffen, etwa verstärkten Fasern in einer Polymer-Matrix. Diese Materialien sind robust, leicht und technisch sinnvoll — aber am Ende ihrer Nutzungsdauer schwerer zu recyceln. Laut Kommission könnten bis 2040 rund 400.000 Tonnen Verbundwerkstoff-Abfälle aus ausgemusterten Rotorblättern anfallen.
Was Vergabestellen jetzt beachten sollten
Für Vergabestellen ist vor allem wichtig, wie die Anforderung in die Ausschreibung eingebaut wird. Die Verordnung lässt hierfür Spielraum. Die Recyclingvorgabe kann entweder als technische Spezifikation ausgestaltet werden oder als Bedingung für die Auftragsausführung. Bei Konzessionen ist eine Umsetzung im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Konzessionsrichtlinie vorgesehen. Entscheidend bleibt: Die Vorgaben müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei formuliert sein.
In der Praxis dürfte es darauf ankommen, die Nachweisführung frühzeitig mitzudenken. Wer Windkrafttechnologien ausschreibt, sollte nicht erst am Ende des Verfahrens klären, welche Unterlagen, Erklärungen oder technischen Dokumentationen verlangt werden. Auch die Frage, wann genau der Nachweis zu erbringen ist und wie mit Abweichungen umzugehen ist, muss in den Vergabeunterlagen beantwortet werden.
Mehr als ein Detail im Vergaberecht
Die neue Durchführungsverordnung ist kein bloßer technischer Nachtrag. Sie zeigt, wohin sich öffentliche Beschaffung entwickelt: weg von einer reinen Preis- und Leistungsbetrachtung, hin zu stärker verbindlichen Nachhaltigkeitsstandards. Für Auftraggeber bedeutet das mehr Verantwortung bei der Vorbereitung von Vergabeverfahren. Für Unternehmen bedeutet es, dass ökologische Eigenschaften ihrer Produkte stärker dokumentiert und nachgewiesen werden müssen.
Der zeitliche Vorlauf bis zum 30. Juni 2026 ist daher sinnvoll. Vergabestellen sollten ihn nutzen, um Musterunterlagen, Leistungsbeschreibungen und interne Prüfroutinen anzupassen. Auch Markterkundungen können helfen, realistische Anforderungen zu formulieren und rechtzeitig zu erkennen, welche Anbieter entsprechende Nachweise bereits liefern können.
Fazit
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 macht die EU Nachhaltigkeit bei der Beschaffung von Windkrafttechnologien verbindlicher. Der erste Anwendungsfall ist eng gefasst, aber die Richtung ist klar: Öffentliche Aufträge sollen künftig stärker dazu beitragen, klimafreundliche und kreislauffähige Technologien in den Markt zu bringen.
Für Vergabestellen heißt das: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt, sich vorzubereiten. Nicht erst, wenn das nächste Windkraftverfahren kurz vor Veröffentlichung steht.





