Vergabe
Voraussichtliche Lesezeit: 4 Minuten

Neues Vergaberecht in NRW seit 01.01.2026 – was Zentrale Vergabestellen weiterhin beachten müssen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen ein neuer Rahmen für kommunale Beschaffungen: Mit § 75a GO NRW entfällt für Kommunen die verpflichtende Anwendung der UVgO sowie des 1. Abschnitts der VOB/A im Unterschwellenbereich.

Das ist ein echter Systemwechsel: Weg von festen „Vergabe-Verfahrensschubladen“, hin zu mehr Flexibilität – aber weiterhin mit klaren Spielregeln.

Was sich operativ ändert

In der Praxis bedeutet das vor allem:

  • Mehr Verfahrensfreiheit: Es gibt keine landesrechtlich vorgeschriebenen Verfahrensarten mehr (z. B. Öffentliche Ausschreibung vs. freihändige Vergabe).
  • Weniger Formzwang: Viele Form- und Fristvorgaben aus dem bisherigen Unterschwellenvergaberecht sind nicht mehr zwingend.
  • Mehr Spielraum beim Marktzugang: Produktneutralität ist nicht mehr immer Pflicht – wenn es sachliche Gründe gibt, kann auch gezielt eine bestimmte Marke beschafft werden.

Wichtig: Diese Freiheiten ersetzen nicht „Regeln“, sondern verschieben den Schwerpunkt. Entscheidend sind jetzt die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Grundsätze sowie der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz.

Der verbleibende Ordnungsrahmen – diese Punkte bleiben Pflichtprogramm

Auch ohne UVgO bzw. VOB/A bewegen sich Kommunen nicht im rechtsfreien Raum. Folgende Themen müssen weiterhin geprüft und sauber dokumentiert werden:

1) Haushaltsrecht: Wirtschaftlichkeit + Dokumentation

Vergabestellen müssen nachweisen können, dass sie wirtschaftlich und sparsam beschafft haben. Das heißt ganz praktisch:

  • Wie wurde der Marktpreis ermittelt? (z. B. Vergleichsangebote, Katalogpreise, Preisrecherchen)
  • Warum fiel die Wahl auf genau diesen Anbieter?
  • Welche Überlegungen gab es zu Alternativen?

Ohne diese Unterlagen wird es bei einer Revision oder Prüfung schnell unangenehm – nicht unbedingt, weil die Entscheidung falsch war, sondern weil sie nicht belegbar ist.

2) Binnenmarktrelevanz: Mindestmaß an Transparenz (EU-Recht)

Auch unterhalb der EU-Schwellenwerte kann ein Auftrag grenzüberschreitend interessant sein. Dann braucht es ein Mindestmaß an Transparenz, meist in Form einer angemessenen Bekanntmachung vor der Vergabe.

Ob das erforderlich ist, hängt u. a. ab von Auftragswert, Leistungsort und der Frage, ob Anbieter aus anderen EU-Staaten realistischerweise in Betracht kommen.

3) Wettbewerbsregister: Abfrage ab 30.000 € netto

Ab einem Auftragswert von (derzeit) 30.000 € netto ist vor Vertragsabschluss die Abfrage beim Wettbewerbsregister Pflicht (§ 6 Abs. 1 WRegG), um zu prüfen, ob Eintragungen zum vorgesehenen Auftragnehmer vorliegen.

4) Tariftreue und Korruptionsprävention: NRW-Regeln gelten weiter

Die Deregulierung ändert nichts daran, dass bestimmte Landesgesetze weiter voll greifen:

  • TVgG NRW (Tariftreue/Mindestlohn): ab einem Auftragswert von 25.000 € netto sind entsprechende vertragliche Vereinbarungen erforderlich.
  • Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW: ab 500 € netto ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten (mindestens zwei Personen entscheiden).

5) Vergabestatistik: Pflicht – aber im Unterschwellenbereich wackelt die Grundlage

Grundsätzlich bestehen ab (derzeit) 25.000 € netto Meldepflichten an die Vergabestatistik. Durch den Wegfall der landesrechtlichen Verfahrensvorgaben fehlt für Kommunen in NRW im Unterschwellenbereich allerdings die bisherige rechtliche Grundlage.

In der Praxis wird trotzdem häufig freiwillig weiter gemeldet, um die Statistik konsistent zu halten – vor allem, wenn das organisatorisch keinen großen Zusatzaufwand erzeugt.

6) Fördermittel/Zuwendungsrecht: Der Zuwendungsbescheid schlägt den Regelfall

Sobald auch nur ein Teil über Fördermittel läuft, wird der Zuwendungsbescheid zum Taktgeber. Entscheidend sind die Nebenbestimmungen (ANBest):

  • Dynamische Verweisungen (z. B. in ANBest-G/ANBest-Gk) können dazu führen, dass die neuen Freiheiten nach § 75a GO NRW auch im Förderprojekt gelten.
  • bei Bundes- oder EU-Mitteln können zusätzliche Vorgaben greifen – teils auch unterhalb der EU-Schwellenwerte.
  • Deshalb: Jeden Zuwendungsbescheid individuell prüfen (nicht „wie immer“ abarbeiten).

7) Verbleibende Wertgrenzen

Wertgrenze (netto)RechtsgrundlageVerpflichtung / Maßnahme
Ab 0,01 EUR§ 75a GO NRW / HaushaltsrechtGrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Dokumentation der Preisermittlung
Ab 500 EUR§ 11 KorruptionsbG NRWVier-Augen-Prinzip: Beteiligung von mindestens zwei Personen bei der Auswahlentscheidung
Ab 25.000 EURVergStatVOMeldung der Vergabedaten an die Vergabestatistik auf freiwilliger Basis
Ab 25.000 EURTVgG NRWEinhaltung von Tariftreue und Mindestlohn
Ab 30.000 EUR§ 6 WRegGVerpflichtende Abfrage des Wettbewerbsregisters vor Zuschlagserteilung
VariabelEuroparecht (AEUV)Prüfung der Binnenmarktrelevanz (bei grenzüberschreitenden Interesse: Bekanntmachungspflicht)

7) Übergang: Altfälle aus 2025 laufen nach altem Recht weiter

Für Verfahren, die bereits 2025 begonnen wurden, gelten die bisherigen „Kommunalen Vergabegrundsätze“ bzw. UVgO / VOB/A bis zum Abschluss weiter – inklusive Zuschlag und Dokumentation.

Wann gilt ein Verfahren als „begonnen“?

  • Mit öffentlicher Bekanntmachung: Beginn ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung.
  • Ohne öffentliche Bekanntmachung: Beginn ist der Tag, an dem Bieter zur Angebotsabgabe aufgefordert wurden.

Übrigens: Wenn im Dezember 2025 die Vergabeunterlagen bis zum Dezember 2025 verschickt worden sind, sind bis zum Ende der jeweiligen Ausschreibungen die bislang gültigen vergaberechtlichen Regelungen anzuwenden.