Organisation und Personal
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Personalrat hat Mitbestimmungsrecht bei Aufstellung des Urlaubsplans

Nach den Landespersonalvertretungsgesetzen besteht für den Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung des Urlaubsplans. Dies schließt auch die Festlegung sog. allgemeiner Urlaubsgrundsätze mit ein. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden und seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert (Beschluss vom 21.09.2022, BVerwG 5 P 17.21).

Die Fallkonstellation sah folgendermaßen aus: Der Dienststellenleiter einer Klinik für Psychiatrie und Neurologie besetzte den Sozialdienst in jeder der allgemeinen psychiatrischen Abteilungen mit mindestens zwei Personen, die sich gegenseitig vertreten. Mit einer an die in der Dienststelle tätigen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter adressierten E-Mail bat er, die gegenseitige Urlaubsvertretung nur noch innerhalb der Abteilung sicherzustellen und diese Planung mit den zuständigen Chefärztinnen und Chefärzten abzustimmen. Der Personalrat der Klinik rügte anschließend, dass diese Regelung seiner Mitbestimmung unterliege und leitete das Beschlussverfahren ein.

BVerwG: Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze unterliegt Mitbestimmung

Der Antrag des Personalrats hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht Erfolg. Die vorliegende Regelung zur Gestaltung der Urlaubsvertretung ist mitbestimmungspflichtig.

Seinen Beschluss begründete das Gericht damit, dass der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht über die Aufstellung des Urlaubsplans hat, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Die entsprechende Regelung dazu findet sich in § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) Nordrhein-Westfalen. Unter „Aufstellung des Dienstplans“ ist die vollständige oder teilweise Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs von allen Beschäftigten oder jedenfalls von Teilen der Beschäftigten für eine oder auch mehrere Urlaubsperioden unter Berücksichtigung dienstlicher Belange und nach Abstimmung sich ggf. überschneidender Urlaubsansprüche zu verstehen. Dies umfasst entgegen der bisherigen Auffassung des BVerwG auch allgemeine Urlaubsgrundsätze, mit denen in Form abstrakt-genereller Regelungen zeitlich vorgelagerte Entscheidungen getroffen werden, die Vorfestlegungen für die Koordinierung zwischen dienstlichen Erfordernissen und individuellen Urlaubsansprüchen enthalten.

Regelung der Urlaubsvertretung ist allgemeiner Urlaubsgrundsatz

Der Tatbestand des allgemeinen Urlaubsgrundsatz wurde daher in dem Sinne erfüllt, da die Maßnahme in Form einer abstrakt-generellen Regelung eine Vorfestlegung für die spätere Koordinierung in einem Urlaubsplan bewirkt. Da Urlaubswünsche nur berücksichtigt werden können, wenn eine Urlaubsvertretung auf eine bestimmte Weise gewährleistet ist, hat dies Auswirkungen auf die zeitliche Festlegung des Urlaubs in künftigen Urlaubsplänen. Hierdurch wird die für die Mitbestimmung erforderliche kollektive Betroffenheit ausgelöst.

Dass die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze von § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 LPVG Nordrhein-Westfalen umfasst wird, ergibt sich nach Ansicht des BVerwG sowohl aus dessen Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Norm.