Mit „Bildungsurlaub ist eine kurzzeitige bezahlte Freistellung einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers zur politischen oder beruflichen Weiterbildung gemeint.
Laut dem Trendbericht 2025 der Plattform „bildungsurlauber.de“ hat sich die Nachfrage nach Bildungsurlaub seit 2010 – mit Ausnahme der Corona-Jahre mehr als verdoppelt. Jedoch nutzen viele Beschäftigte das Angebot nicht: Nur etwa jeder 14. Anspruchsberechtigte nimmt Bildungsurlaub in Anspruch.
Es gibt kein Bundesgesetz, was Regelungen zum Thema Bildungsurlaub enthält. Wer wie lange Bildungsurlaub nehmen darf, wie er zu beantragen ist und welche Maßnahmen als solcher gelten, ist in den einzelnen Landesgesetzen und Verordnungen geregelt. Die Bezeichnung kann je nach Bundesland variieren: Mal heißt es Bildungsurlaub, mal Bildungsfreistellung oder auch Bildungszeit.
Wer darf Bildungsurlaub nehmen?
Ein Recht auf Bildungsurlaub existiert aufgrund eines Landesgesetzes oder einer Verordnung derzeit in 14 Bundesländern. Lediglich Bayern und Sachsen haben solche Vorschriften nicht. In Sachsen könnte sich das jedoch bald ändern: Hier wurde der Bildungsurlaub in den Koalitionsvertrag aufgenommen.
Allgemein kann Bildungsurlaub von verschiedenen Personengruppen beantragt werden. Meist handelt es sich um Arbeitnehmende, Auszubildende und in Heimarbeit Beschäftigte oder arbeitnehmerähnliche Personen. Einzelheiten hierzu sind in den Vorschriften des Bundeslandes geregelt, in dem der Tätigkeitsschwerpunkt der Beschäftigung liegt.
Was ist als Bildungsurlaub anerkannt?
Maßnahmen werden regelmäßig als Bildungsurlaub anerkannt, wenn sie zur beruflichen oder politischen Weiterbildung genutzt werden. Teilweise werden sie auch genehmigt, wenn sie der Qualifikation für ein Ehrenamt dienen. Dies ist beispielsweise in Baden-Württemberg, Hessen, Niedersachsen oder Berlin der Fall. Auch Maßnahmen zur kulturellen Weiterbildung sind möglich – wie etwa in Brandenburg. Auch hier kommt es also grundsätzlich auf die Vorgaben des jeweiligen Landesgesetzes sowie den konkreten Einzelfall an.
Darf ein Arbeitgeber Bildungsurlaub ablehnen?
In vielen Landesgesetzen sind Obergrenzen festgehalten: So darf der Dienstherr etwa bei einer geringen Anzahl von Beschäftigten in der Organisation oder wenn eine bestimmte Anzahl an Tagen im Jahr bereits gewährt worden sind. Hier einige Beispiele:
Baden-Württemberg: Hier darf der Arbeitgeber die Bewilligung der Bildungszeit aus betrieblichen Gründen verweigern, wenn in der Organisation weniger als zehn Personen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt sind, oder wenn zehn Prozent der den Beschäftigten am 1. Januar eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.
Hessen: Die Freistellung kann abgelehnt werden, wenn im laufenden Kalenderjahr mehr als ein Drittel der Beschäftigten einer Organisation bereits einen Bildungsurlaub bewilligt bekommen hat.
Berlin: In der Bundeshauptstadt kann der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen, wenn zwingende betriebliche Gründe oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Für kleine Organisationen mit bis zu 20 Beschäftigten gilt nochmal eine Sonderregelung.
Brandenburg: Die Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache – in Organisationen mit mehr als 20 Arbeitnehmenden das Eineinhalbfache – der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
Wie lange darf der Bildungsurlaub dauern?
Die bezahlte Freistellung darf in den meisten Bundesländern bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres betragen. Dies gilt bei einer Fünft-Tage-Woche. Der Anspruch verringert sich also entsprechend, wenn weniger Tage die Woche gearbeitet werden. Für Auszubildende gelten teilweise Sonderregelungen.
Gibt es eine Wartezeit?
Ja, in vielen Fällen gilt auch eine Wartezeit. Der Anspruch auf Bildungsurlaub ist demnach abhängig von der Beschäftigungsdauer des Mitarbeitenden. In den meisten Bundesländern beträgt die Wartezeit nach Beginn des Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnisses sechs Monate. In Baden-Württemberg sind es sogar zwölf Monate.