Organisation und Personal
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Rechtliches zur verhaltensbedingten Kündigung

Die verhaltensbedingte Kündigung ist ein Instrument, dessen Arbeitgeber sich bedienen können, um auf pflichtwidriges Verhalten von Beschäftigten zu reagieren. Oftmals muss jedoch vorher eine Abmahnung erfolgen. Auch gewisse Fristen müssen beachtet werden.

Was sind die Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeitenden, auf den das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens kündigen. Dies umfasst v.a. Verstöße gegen Haupt- oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag. In der Regel muss es sich um eine schuldhafte Pflichtverletzung handeln, was bedeutet, dass das Verhalten dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein muss.

Eine verhaltensmäßige Kündigung muss verhältnismäßig sein. Je nach Schwere des Fehlverhaltens ist vor einer Kündigung meist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Regelmäßig nehmen die Gerichte zudem eine umfassende Abwägung im Einzelfall vor. Gemäß § 623 BGB muss eine ordnungsgemäße Kündigung immer schriftlich erfolgen.

Welche Gründe gibt es für eine verhaltensbedingte Kündigung?

Es gibt viele Gründe, die zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen können. Nicht jedes Fehlverhalten rechtfertigt eine Kündigung. Der Arbeitgeber in der Lage sein, den Grund für die verhaltensbedingten Kündigung vor Gericht nachweisen zu können. Dieses prüft auch immer die Umstände im konkreten Einzelfall. Folgende Verfehlungen können u.a. eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen:

  • Krankmachen, die Androhung einer Krankschreibung oder verspätetes Anzeigen einer Erkrankung
  • Diebstahl, Unterschlagung, Arbeitszeitbetrug oder andere Straftaten zulasten des Arbeitgebers
  • Beleidigungen oder rassistische Äußerungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen oder gegenüber dem Arbeitgeber
  • eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs
  • Konkurrenztätigkeit
  • beharrliche Arbeitsverweigerung, auch Verweigern einer Weisung
  • sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Welche Kündigungsfrist gilt bei einer verhaltensbedingten Kündigung?

Bei der verhaltensbedingten Kündigung handelt es sich grundsätzlich um eine ordentliche Kündigung. Daher muss der Arbeitgeber die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen einhalten. Bei besonders schweren Pflichtverletzungen kann sie auch als fristlose Kündigung unter den Voraussetzungen von § 626 BGB ausgesprochen werden. Hier gilt gemäß § 626 Abs. 2 BGB, dass die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen kann. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Arbeitgeber von für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.

Muss bei einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung gezahlt werden?

Im Gegensatz zu einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt die verhaltensbedingte Kündigung aus Gründen, die im Zweifel der Arbeitnehmer verursacht hat. Vor diesem Hintergrund steht ihm im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung keine Abfindung zu.