Vergabe
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Vergaben des Bundes nur noch zu Tarifbedingungen

Das Bundeskabinett hat am 06.08.2025 das „Bundestariftreuegesetz“ beschlossen. Demnach müssen Unternehmen, die Bundesaufträge ausführen, künftig tarifliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig von einer Tarifbindung. Kritik zu diesem Vorhaben gibt es vor allem auf Arbeitgeberseite.

Auf Landesebene gibt es in fast allen Bundesländern bereits Tariftreuegesetze. Arbeitsministerin Bärbel Bas und Wirtschaftsministerin Katherina Reiche haben nun einen Vorstoß gewagt und dem Bundeskabinett ein Tariftreuegesetz für den Bund vorgelegt. Ziel dessen ist es, einen fairen Wettbewerb und gute Arbeitsbedingungen zu sichern sowie die Tarifbindung zu stärken.

Neue Regeln für Tarifaufträge

Bisher hatten nicht tarifgebundene Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich einen Wettbewerbsvorteil gegenüber tarifgebundenen Unternehmen. Der Bund muss dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag erteilen. Unternehmen, die keine tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen gewähren, können aufgrund geringerer Personalkosten Angebote zu günstigeren Konditionen erstellen.

Und hier käme das neue Bundestariftreuegesetz in Spiel: Künftig sollen Unternehmen, die öffentliche Aufträge des Bundes ausführen, tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen einhalten – unabhängig davon, ob sie tarifgebunden sind oder nicht. Ausgenommen sind Aufträge zur Beschaffung für die Bundeswehr.

Kritik am Bundestariftreuegesetz

Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger kritisiert die Pläne der Bundesregierung, dass Unternehmen ihre Beschäftigten künftig bei Aufträgen des Bundes nach Tarif bezahlen müssen. Das Tariftreuegesetz sei ein „Tarifzwangsgesetz“ und dürfe so nicht kommen, so Dulger gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. Ähnlich sieht es die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die einen hohen bürokratischen Aufwand befürchtet.

Wichtige Änderungen im Überblick

  • Einführung eines neuen Bundestariftreuegesetzes

Öffentliche Aufträge und Konzessionen des Bundes werden grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die sich verpflichten, den zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die einschlägigen tariflichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten. Dies gilt entsprechend für die jeweiligen Subunternehmer, die in die Auftragsausführung involviert sind.

  • Geltung ab einem Auftragswert von 50.000 Euro

Diese Regelung greift künftig für Aufträge und Konzessionen des Bundes grundsätzlich ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro.

  • Strafen bis zu 10 % des Auftragswerts

Wer gegen die Tariftreue verstößt, muss mit Sanktionen rechnen. Dazu gehören die außerordentliche Kündigung des Auftrags und Vertragsstrafen von bis zu 1 % des Auftragswerts für einzelne Verstöße, bei wiederholten Verstößen kann diese auf maximal 10 % ansteigen.

Weiteres Verfahren

Das Gesetz soll nach dem Kabinettbeschluss im Bundestag beraten und noch im Laufe des Jahres 2025 verabschiedet werden. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrats.

Einhaltung der Tariftreue im Vergabeverfahren – wir unterstützen Sie

Nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf kommunaler Ebene, dürfen öffentliche Aufträge lediglich an Unternehmen vergeben werden, die sich zur Einhaltung der landesspezifischen Tariftreuegesetze verpflichtet haben. Typischerweise wird dies im Rahmen der Angebotsphase im Vergabeverfahren direkt abgefragt. Doch insbesondere viele kleinere Kommunen besitzen nicht die nötige Personalstärke, um eine eigene Vergabestelle zu unterhalten. Oft führt der Weg dann in die nicht sehr kostengünstige Interkommunale Zusammenarbeit.

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