Organisation und Personal Soziale Verantwortung
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Kein Entschädigungsanspruch für Bewerber im Rentenalter

Ein öffentlicher Arbeitgeber kann die Einstellung kann die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn dieser die tarifvertraglich geregelte Altersgrenze überschritten hat und jüngere qualifizierte Bewerber zur Verfügung stehen. Dies stellt lauf Bundesarbeitsgericht (BAG) keine Benachteiligung aufgrund des Alters und/oder einer Schwerbehinderung dar.

Der Hintergrund der Klage

Im Februar 2023 veröffentlichte eine Volkshochschule in Nordrhein-Westfalen, die von einer kommunalen Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben wird, eine Stellenausschreibung als Sachbearbeiter/in in der Verwaltung. Hierauf bewarb sich ein schwerbehinderter Mann, der bereits das Regelalter für den Bezug einer gesetzlichen Altersrente überschritten hatte. Stattdessen erhielt eine fast 20 Jahre jüngere Bewerberin die Stelle. Der Kläger sah darin eine Diskriminierung aufgrund seines Alters und seiner Schwerbehinderung und reichte Klage ein.

Das BAG entschied jedoch gegen ihn. Die Richter, urteilten, dass ihm kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zusteht (Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 299/24).

Keine Benachteiligung wegen des Alters

Die Ablehnung eines Bewerbers, der die Regelaltersgrenze bereits überschritten hat, kann rechtmäßig sein, heißt es in der Urteilsverkündung. Zwar liege in einem solchen Fall eine Benachteiligung wegen des Alters vor, diese sei jedoch zulässig. Grundlage dafür sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters erlaube, wenn damit sozialpolitische Ziele verfolgt würden.

Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD-V) ist geregelt, dass ein Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in welchem die Beschäftigten das gesetzlich festgelegte Alter für den Bezug der Regelaltersrente erreichen (§ 33 Abs. 1a Halbs. 1 TVöD-V).

Ziel dieser Regelung ist die Sicherstellung einer ausgewogenen Beschäftigungsverteilung zwischen den Generationen. Dies stellt jedoch kein legitimes sozialpolitisches Ziel dar. Zwar enthält diese Vorschrift keine ausdrückliche Höchstaltersgrenze für Neueinstellungen, doch sieht das Gericht darin einen im Allgemeininteresse liegenden Grundsatz, der auch bei Neueinstellungen berücksichtigt werden müsse.

Die Ablehnung eines älteren Bewerbers sei demnach grundsätzlich zulässig, sofern geeignete Kandidaten vorhanden sind, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben. Andernfalls würde der Zweck der tariflichen Altersregelung unterlaufen werden.

Keine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

Auch eine Benachteiligung i. S. d. Sozialgesetzbuchs (SGB) aufgrund der Schwerbehinderung des Bewerbers liegt nicht vor. Nach § 165 S. 3 SGB IX sind öffentliche Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, schwerbehinderte Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Wird diese Einladungspflicht verletzt, wird in der Regel vermutet, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorliegt.

Das Gericht stellte jedoch klar: Die Einladungspflicht entfällt, wenn ein Bewerber die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten hat. In diesem Fall war der öffentliche Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, den schwerbehinderten Bewerber zu einem Gespräch einzuladen.

Der Zweck dieser gesetzlichen Einladungspflicht besteht darin, schwerbehinderten Personen durch ein persönliches Gespräch bessere Chancen zu geben, ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle darzulegen. Verfolgt der öffentliche Arbeitgeber jedoch das – legitime – Ziel, die Berufschancen jüngerer Bewerber zu fördern und somit eine ausgewogene Altersstruktur zu erreichen, muss er einen schwerbehinderten Bewerber, der die Regelaltersgrenze überschritten hat, nicht zum Vorstellungsgespräch einladen. Die Richter stellten klar: An einer zulässigen Ablehnung aus Altersgründen würde sich auch dann nichts ändern, wenn dem schwerbehinderten Bewerber die Möglichkeit gegeben worden wäre, sich in einem Vorstellungsgespräch erfolgreich zu präsentieren.