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BAG: Kein Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung im kommunalen öffentlichen Dienst

Auch in Tarifverträgen, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Jahr 2018 geschlossen wurden, kann von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung abgewichen werden. So entschied das Bundesarbeitsgericht zur Entgeltumwandlung für Beschäftigte im kommunalen öffentlichen Dienst (BAG, Urteil vom 11.03.2025, 3 AZR 53/24).

Die Forderung des Klägers

In dem vorliegenden Fall ist der Kläger seit 1995 als Sachbearbeiter bei dem beklagten Landkreis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes für Kommunen Anwendung. Hierzu gehört auch der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 01.01.2003 (TV-EUmw/VKA).

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Einzahlung eines monatlichen Arbeitgeberzuschusses in Höge von 15 Prozent des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge. Er vertritt die Ansicht, dass der TV-EUmw/VKA keine abweichende Regelung im Sinne von § 19 Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) sei. Somit könne der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Außerdem führe der TV-EUmw/VKA nicht automatisch zu einem Anspruch nach § 1a Abs. 1a BetrAVG, nur weil er keinen solchen Zuschuss vorsieht. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.10.2023, 4 Sa 23/23).

Auch ältere Tarifverträge können vom BetrAVG abweichen

Mit der Revision hatte der Landkreis vor dem BAG Erfolg. Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass in Tarifverträgen, die vor dem 01.01.2018 – dem Tag des Inkrafttretens des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes – geschlossen wurden, Regelungen enthalten sein können, die von § 1a BetrAVG abweichen können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche abweichende Regelung im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.