Zu den Dienstpflichten eines Beamten gehört auch die Überprüfung der Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit – besonders bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse. Disziplinarmaßnahmen dürfen jedoch nur bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen verhängt werden. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil v. 05.12.2024, 2 C 3.24).
Die Klägerin ist verbeamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein. In der Zeit von Februar bis Juli 2016 erhöhte sich ihr wöchentlicher Beschäftigungsumfang um vier Unterrichtsstunden. Dementsprechend erhöhte sich ab Februar 2016 die Besoldung der Klägerin.
Erst im Mai 2018 stellte das Dienstleistungszentrum Personal des Landes Schleswig-Holstein fest, dass die Klägerin aufgrund eines Buchungsfehlers zu Unrecht über den Juli 2016 hinaus erhöhte Besoldungsleistungen erhalten hatte und es aufgrund dessen zu einer Überzahlung in Höhe von ca. 16.000 Euro brutto gekommen war. Der Rückforderungsbetrag wird seitdem anteilig von den Dienstbezügen der Lehrerin einbehalten.
Verweis wegen fehlender Anzeige der Überzahlung von 16.000 Euro
Mit Disziplinarverfügung vom August 2020 sprach der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Verweis aus, weil diese die Überzahlung nicht angezeigt habe. Das Verwaltungsgericht (VG) hat die Disziplinarverfügung aufgehoben, wohingegen das Oberverwaltungsgericht (OVG) auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen hat.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe ihre Dienstpflichten grob fahrlässig und damit schuldhaft verletzt, weil sie ihre Dienstbezüge nach Reduzierung des Beschäftigungsumfangs nicht auf Überzahlungen überprüft habe. Blieben Besoldungsmitteilungen trotz besoldungsrelevanter Änderungen aus, träfen den Beamten Erkundigungspflichten (OVG Schleswig, Urteil v. 04.10.2023, OVG 14 LB 2/23).
Disziplinarmaßnahmen nur bei Vorsatz
Anlässlich der Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Eine disziplinarische Ahndung von Verstößen gegen Dienstpflichten setze demnach nicht deren ausdrückliche gesetzliche Normierung voraus. Aufgrund des besonderen beamtenrechtlichen Treueverhältnisses zähle es zu den Dienstpflichten eines Beamten, Besoldungsmitteilungen bei wesentlichen Änderungen der dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Disziplinarwürdigkeit der Pflichtverletzung sei allerdings nur bei Vorsatz zu bejahen. Darüber hinaus bestehe eine Erkundigungspflicht des Beamten nur dann, wenn die Besoldungshöhe offenkundig fehlerhaft ist. Dies sei regelmäßig bei einer Abweichung von 20 % der Fall. Eine solche Abweichung habe im Fall der Klägerin nicht vorgelegen.