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Land Nordrhein-Westfalen darf suspendiertem Landrat nicht die Bezüge kürzen

Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Kürzung von Dienstbezügen, die wegen möglicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für reiche Chinesen verhängt worden war, gegen einen Landrat nicht rechtmäßig ist (Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss v. 28.04.2025, 35 L 973/25.O).

Der Fall: Die sogenannte „Schleuser-Affäre“

Die Bezirksregierung Köln hatte einen Landrat im November 2024 vorläufig des Dienstes enthoben. Grund dafür waren laut Bezirksregierung staatsanwaltschaftliche und disziplinarische Ermittlungen wegen möglicher Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen an Drittstaatsangehörige durch die Ausländerbehörde des Kreises Düren. Bekanntheit erlangte der Fall unter dem Namen „Schleuser-Affäre“. Die Bezirksregierung Köln hatte mit Verfügung aus dem Januar 2025 dem Landrat die Bezüge um 40 Prozent gekürzt. Der Landrat ging dagegen vor – und bekam in einem Eilverfahren recht.

Kürzung der Dienstbezüge nicht möglich

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf kann man einem suspendierten Beamten das Geld nur bis zu maximal 50 Prozent kürzen, wenn seine endgültige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis absehbar ist. Der Landrat wird jedoch nach der Kommunalwahl im September, bei der er nicht mehr antritt, in den Ruhestand gehen. Dem Gericht zufolge wird er daher wohl nicht mehr als Beamter entlassen werden können. Als Pensionär könnte man ihm mit einer neuen Verfügung allenfalls das Ruhegeld kürzen.

Der Landrat geht unterdessen weiter gegen die Suspendierung selbst vor, hat in erster Instanz jedoch eine Niederlage entgegennehmen müssen. Aktuell liegt der Fall beim Oberverwaltungsgericht Münster.