Ein deutlich günstigeres Angebot ist im Vergabeverfahren schnell verdächtig. Vergabestellen vermuten dann nicht selten: Der Preis kann nicht auskömmlich sein, die Kalkulation muss fehlerhaft sein oder es liegt sogar eine Mischkalkulation vor. Genau mit einer solchen Konstellation hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem Beschluss vom 22. Januar 2026 befasst (Az.: 11 Verg 6/25h).
Der Sachverhalt
Im Ausgangsfall ging es um den Neubau eines Feuerwehrgebäudes. Ausgeschrieben waren unter anderem die Lose „Pumpen- und Armaturenprüfung“ sowie „Schlauchpflege“. Für Los 1 lag das Angebot der späteren Antragstellerin mehr als doppelt so hoch wie das Angebot der später Beigeladenen. Für Los 2 gab dagegen nur die Beigeladene ein Angebot ab. Die Auftraggeberin reagierte auf den deutlichen Preisabstand und forderte die Aufgliederung der Einheitspreise sowie die Urkalkulation an. Die Prüfung ergab keine Auffälligkeiten; zudem lag der Angebotspreis nur knapp über dem von einem Fachbüro ermittelten Schätzpreis.
Die unterlegene Bieterin hielt den niedrigen Preis dennoch für unauskömmlich. Außerdem warf sie der Beigeladenen vor, den niedrigen Preis in Los 1 durch einen höheren Preis in Los 2 auszugleichen. Das OLG Frankfurt folgte dieser Argumentation nicht. Für Los 2 fehlte der Antragstellerin bereits die Antragsbefugnis, weil sie dort kein eigenes Angebot abgegeben hatte. Für Los 1 war der Nachprüfungsantrag zwar zulässig, blieb aber in der Sache ohne Erfolg.
Wann ist eine Preisprüfung durchzuführen?
Kern der Entscheidung ist die Frage, wann und wie eine Vergabestelle einen ungewöhnlich niedrigen Preis prüfen muss. Das Gericht stellt klar: Eine Preisaufklärung ist geboten, wenn ein Angebot im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint. Als wichtige Orientierung hat sich in der Praxis eine Schwelle von 20 Prozent Abstand zum nächstplatzierten Angebot oder eine entsprechende Abweichung von der eigenen sachgerechten Kostenschätzung etabliert.
Entscheidend ist aber nicht, dass ein Wettbewerber den Preis für „zu niedrig“ hält. Maßgeblich ist, ob die Vergabestelle den Sachverhalt ausreichend ermittelt und ihre Entscheidung nachvollziehbar getroffen hat. Die Nachprüfungsinstanzen ersetzen die Einschätzung der Vergabestelle nicht durch eine eigene Kalkulationsprüfung. Sie kontrollieren vor allem, ob die Entscheidung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und vertretbar ist.
Kein Unterkostenangebot
Genau das war hier der Fall. Die Auftraggeberin hatte sich zum einen bestätigen lassen, dass das Schätz-Leistungsverzeichnis auf einer aktuellen Marktabfrage beruhte. Zum anderen hatte sie die Einheitspreise und die Urkalkulation angefordert und geprüft. Auch die Fragen zu Zuschlagssätzen und zur behaupteten Mischkalkulation wurden aufgegriffen. Am Ende kam die Auftraggeberin zu dem Ergebnis, dass das Angebot auskömmlich kalkuliert war und keine Anhaltspunkte für ein Unterkostenangebot bestanden.
Auch der Vorwurf der Mischkalkulation griff nicht durch. Eine unzulässige Mischkalkulation liegt grundsätzlich nahe, wenn Preisabschläge in einzelnen Positionen verdeckt durch Zuschläge an anderer Stelle ausgeglichen werden. Im konkreten Fall waren nach der Prüfung jedoch keine willkürlichen Ab- oder Aufpreisungen erkennbar. Damit fehlte es an belastbaren Anhaltspunkten für eine verdeckte Preisverlagerung.
Die Bedeutung des Beschlusses für die Praxis
Für die Praxis ist die Entscheidung vor allem beruhigend. Vergabestellen müssen ungewöhnlich niedrige Angebote ernst nehmen, aber sie dürfen sich nicht von bloßen Vermutungen treiben lassen. Wer bei deutlichen Preisabständen strukturiert aufklärt, aktuelle Marktgrundlagen heranzieht, Kalkulationsunterlagen prüft und die eigene Bewertung sauber dokumentiert, bewegt sich auf sicherem Boden.
Der Beschluss zeigt damit auch eine Grenze für Bieter auf: Ein niedriger Konkurrenzpreis reicht allein nicht aus, um eine Vergabeentscheidung zu kippen. Wer Unauskömmlichkeit oder Mischkalkulation behauptet, braucht mehr als den Hinweis, dass das eigene Angebot deutlich teurer war. Entscheidend bleibt, ob die Vergabestelle ihre Prüfung sachgerecht durchgeführt hat.





