Organisation und Personal
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Der Nebenjob – arbeitsrechtlich beleuchtet

Die Zahl der Personen, die einem Zweit- oder Nebenjob nachgehen ist, stark gestiegen. So zeigt das Statistische Bundesamt, wie die Erwerbstätigkeit im Zweitjob von 2,0 % im Jahr 1991 über 2,4 % im Jahr 2001 auf 4,4 % im Jahr 2021 gestiegen ist. Da die Zahl der im Nebenjob Tätigen steigt, stellt sich vermehrt die Frage, was bei der Aufnahme eines Nebenjobs zu bedenken ist.

Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit des Arbeitnehmers, der außerhalb der Arbeit zum Hauptarbeitgeber nachgegangen wird. Dies sind insbesondere

– Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber,
– ein Zweitjob beim selben Hauptarbeitgeber,
– eine selbstständige Nebenbeschäftigung sowie
– unentgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten

Anzeigepflicht ist keine Genehmigungspflicht

Aufgrund der garantierten Berufsfreiheit aus Art. 12 Grundgesetz (GG) ist ein vertragliches oder tarifliches Nebentätigkeitsverbot oder ein Genehmigungserfordernis allgemein nicht zulässig.

Jedoch sollten Nebentätigkeiten dem Hauptarbeitgeber, soweit vertraglich oder tariflich nicht sogar geboten, vor Aufnahme angezeigt werden. So hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse zu erfahren, ob die Nebentätigkeit im Konkurrenzbereich durchgeführt wird, ob es sozialversicherungsrechtliche Überschneidungen gibt und die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes nicht beeinträchtigt werden, wie auch die Hauptbeschäftigung als solche. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Arbeitgebers auf alleinige Tätigkeit des Arbeitnehmers bei ihm. Vielmehr können lediglich Nebentätigkeiten untersagt werden, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen.

Praxistipp:
Einige Arbeitgeber „genehmigen“ ihren Beschäftigten die Nebentätigkeit oder bestätigen diesen, dass keine Einwände bestehen. Hier sollten sich Arbeitgeber, insbesondere Personalabteilungen den Wortlaut der „Anzeige“ zu Nutze machen und lediglich reagieren, wenn die Nebentätigkeit gegen berechtigte Interessen verstößt. Dies kann zu einem spürbar verringerten Aufwand führen.

Grenzen der Nebentätigkeit

Gem. des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) darf die werktägliche Arbeit acht Stunden nicht überschreiten (vgl. § 3 ArbZG). Weiterhin sind auch die Ruhezeiten nach § 5 Abs. 1 ArbZG zu beachten. Beide Arbeitsverhältnisse fallen gemeinsam unter diese Regelungen. So kann beispielsweise eine Nebentätigkeit im Gaststättengewerbe dazu führen, dass die Ruhezeiten regelmäßig missachtet werden. Unter Umständen werden Beschäftigte so beansprucht, dass sie ihren vertraglichen Pflichten aus der Hauptbeschäftigung nicht ausreichend nachkommen können.

Somit ergibt sich für den Hauptarbeitgeber hier das Interesse und der Anspruch darauf, die Nebentätigkeit einzuschränken.

Weiterhin dürfen Beschäftigte im Urlaub keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 8 Bundesurlaubsgesetz). Somit kann die Nebentätigkeit unter Umständen für diesen Zeitraum untersagt sein. Der Urlaub dient der Erholung und Regeneration der Beschäftigten. Was dem Urlaubszweck dient oder widerspricht, muss jedoch im Einzelfall beurteilt werden, denn auch anstrengende Tätigkeiten können durchaus zur Erholung dienen.