Die Mitarbeiterin eines Landkreises hatte Gebühren für Einbürgerungen oder Aufenthaltstitel nicht bei der entsprechenden Kasse, sondern angeblich in Umschläge gesteckt und abgelegt. Wer letztendlich die insgesamt fast 49.000 Euro an sich genommen habe, wisse sie nicht. Die gegen sie ausgesprochene Kündigung war rechtmäßig, wie das Arbeitsgericht Osnabrück entschied (Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil v. 27.08.2024, Az.: 1 Ca 263/23).
Das Gericht halte die Vorwürfe des Landkreises für stichhaltig, wie der Vorsitzende Richter in der Verhandlung sagte. Die unterschlagenen Gebühren muss die Frau laut Gericht samt Zinsen zurückzahlen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sie kann dagegen noch Berufung einlegen.
Keine richtige Einarbeitung und Überforderung wegen zu viel Arbeit?
Der Landkreis wirft der früheren Mitarbeiterin der Ausländerbehörde vor, Gebühren für beispielsweise Einbürgerungen oder Aufenthaltstitel nicht in die Kasse des Landkreises eingezahlt zu haben. Zunächst war dem Kreis eine Differenz von 104 Euro zwischen dem schriftlich geführten Kassenbuch der Mitarbeiterin und den elektronisch erfassten Gebühren aufgefallen. Weitere Nachforschungen des Landkreises brachten weitere Ungereimtheiten hervor. Insgesamt wirft die Kreisverwaltung der Frau die Veruntreuung von mehr als 48.700 Euro vor.
Die Klägerin war nicht persönlich zur Verhandlung erschienen, sondern hatte sich von ihrem Anwalt vertreten lassen. Dieser führte aus, dass sich seine Mandantin nicht ausreichend in die Arbeit eingearbeitet gefühlt habe und wegen des großen Arbeitsanfalls überfordert gewesen sei.
Geld in Umschläge gesteckt und an verschiedenen Orten abgelegt
Der Richter schilderte aus der schriftlichen Stellungnahme der Frau, dass sie das Geld in diverse Umschläge gesteckt und an verschiedenen Orten abgelegt habe, weil sie selten Zeit gehabt habe, die Barbeträge zur Kreiskasse zu bringen. Sie wisse nicht, wer die Umschläge mit dem Geld an sich genommen habe. Diese Ausführungen wurden durch ihren Anwalt bestätigt.
Vertreterinnen des Landkreises wiesen darüber hinaus unter anderem darauf hin, dass die Mitarbeiterin vor Beginn der Unregelmäßigkeiten korrekt gearbeitet habe und es, wenn sie anderen Kollegen vertrat, nie zu derartigen Vor- bzw. Zwischenfällen gekommen sei.