Organisation und Personal
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Eingruppierung eines Schulhausmeisters

Ein Schulhausmeister, der an einem ostdeutschen Gymnasium tätig ist, klagte gegen seine derzeitige Eingruppierung.

Der beklagte Landkreis hatte für den Kläger eine Stellenbeschreibung erstellt, in welcher sich dessen Tätigkeit in die beiden Arbeitsvorgänge „Eigenverantwortliches Betreuen eines Schulobjektes/mehrerer Schulobjekte“ (95 % Arbeitszeitanteil) sowie „Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation, soweit dies nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik, dem Elektroniker oder Spezialfirmen vorbeihalten ist“ (5 % Arbeitszeitanteil).

Die Schule verfügt über eine im Jahr 2005 errichtete und später erweiterte und modernisierte softwaregesteuerte Heizungsanlage mit drei Heizkreisen für das Gebäude und zwei für die Sporthalle. Sie verfügt über 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für die Heizkörper. Hierbei ist es dem Kläger möglich, über die Bedienebene eines softwarebasierten Systems für die jeweiligen Stockwerke und über die Einzelraumregelungen und Stellmotoren die einzelnen Räume aufzurufen. Zudem kann er die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche sowie die Heizungsanlage der Sporthalle bedienen. In diesem Zusammenhang stellt er über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert abhängig von den Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, deren Temperaturvorlauf sowie das Temperaturvorlaufminimum und -maximum und kann über die einzelnen ansteuerbaren Stellmotoren für jeden Schulraum eine Temperatur festlegen.

Der Kläger ist derzeit in die Entgeltgruppe (kurz: EG) 5 TVöD-VKA eingruppiert und verlangt nun die Vergütung nach EG 7. Seiner Meinung nach erfüllt die von ihm auszuübende Tätigkeit die tariflichen Merkmale eines Schulhausmeisters dieser Entgeltgruppe gemäß Teil B Abschnitt XXIII der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD-VKA.

Nach Ansicht des beklagten Landkreises weise die betreute Anlage der Gebäudeleittechnik keine erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung auf und werde nicht von ihm konfiguriert, da er nicht in die Programmier- und Servicesoftware eingreife.

Einheitlicher Arbeitsvorgang im Sinn der Entgeltordnung

Das Bundesarbeitsgericht (kurz: BAG) entschied in seinem Urteil vom 23.02.2022 (Az.: 354/21) zugunsten des Schulhausmeisters.
Zunächst führte das BAG aus, dass die dem Kläger übertragenen Aufgaben einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellten. Bei dem Begriff des Schulhausmeisters handle es sich um ein sog. „Funktionsmerkmal“, bei welchem regelmäßig von einem einheitlichen Arbeitsergebnis und damit einem einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sei, solange nicht die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch getrennt zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führten. Da der Kläger im vorliegenden Fall sicherzustellen habe, dass das Schulgelände und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck in einem ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung steht, dienten alle damit in Zusammenhang stehenden Einzeltätigkeiten, die dem Kläger einheitlich und ohne organisatorische Trennung übertragen worden seien, diesem Arbeitsergebnis und bildeten daher einen Arbeitsvorgang.

Tätigkeitsmerkmal der EG 7 TVöD-VKA erfüllt

Die Tätigkeit des Klägers erfüllt nach Auffassung des Gerichts die tariflichen Anforderungen der EG 7 TVöD-VKA.
Das maßgebende Tätigkeitsmerkmal im Teil B Abschnitt XXIII „Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister“ der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD-VKA lautet:

„Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt“.

Eine derartige erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt gemäß dem Klammerzusatz dann vor, wenn der Schulhausmeister oder die Schulhausmeisterin elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat. Die Tätigkeit des Klägers hebe sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen vorliegend erheblich aus der EG 5 TVöD-VKA heraus.

Konfigurieren einer Anlage der Gebäudeleittechnik

Insbesondere bediene, überwache und konfiguriere der Kläger die Anlage der Gebäudeleittechnik eigenverantwortlich. Unter dem „Bedienen“ einer Anlage sei deren Handhabung oder Steuerung und unter dem „Überwachen“ einer Anlage deren Beobachtung zur Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit zu verstehen. Von einem „Konfigurieren“ sei dann auszugehen, „wenn Systemeinstellungen der zu betreuenden Anlage im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten unter Anwendung der Systemsoftware abweichend von der Grund- oder Werkseinstellung bedarfsgerecht angepasst werden“.

Für das BAG ist ein Eingriff in die Software im Sinne einer Änderung der vom Hersteller vorgenommenen Programmierung nicht vorausgesetzt. Das Tätigkeitsmerkmal erfordere keine Programmiertätigkeit. Denn dies würde zu einem Wertungswiderspruch zu den Eingruppierungsregelungen für Beschäftigte in der Informations- und Kommunikationstechnik führen.

Das Beispiel des Schulhausmeisters zeigt wieder einmal, dass eine falsche Eingruppierung von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes keine Seltenheit ist. Damit die Arbeitnehmer in Ihrer Organisation einer Entgeltgruppe zugeordnet sind, die auch tatsächlich den von ihnen verrichteten Tätigkeiten entspricht, führen wir für kommunale, Landes- und Bundesverwaltungen sowie Eigenbetriebe deutschlandweit Stellenbewertungen nach sämtlichen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD bzw. des TV-L durch. Auch die Erstellung von Dienstpostenbewertungen nach KGSt gehört zu unserem Portfolio.

Wenn auch Sie daran interessiert sind, Stellen- oder Dienstpostenbewertungen in Ihrem Hause durchführen zu lassen, rufen Sie uns gerne unter 0531 61565783 an oder schreiben uns eine E-Mail an personalberatung@optiso-consult.de.