2b UStG / TCMS Finanzen und Steuern
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Erneute Verschiebung § 2b UStG auf den 1. Januar 2027 geplant

2b UStG

Es scheint eine „Neverending Story“: Die Einführung von § 2b UStG, der zentralen Umsatzbesteuerungsnorm in der öffentlichen Verwaltung, soll um weitere zwei Jahre auf den 1. Januar 2027 verschoben werden.

Im Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 wird dazu folgendes ausgeführt (S. 207 f.):

„In der Vergangenheit wurden bereits eine Vielzahl verwaltungstechnischer Umsetzungsprobleme sowie auch Zweifelsfragen bei der Rechtsauslegung, beseitigt, jedoch bestehen weitere, grundlegende Rechtsanwendungsfragen fort, welche bei den Verantwortlichen zu großer Verunsicherung führen. Zudem sind neue offene Rechtsfragen hinzugekommen, welche noch nicht abschließend geklärt werden konnten. Daraus ergeben sich insgesamt Bedenken, dass ab dem 1. Januar 2025 flächendeckend eine zutreffende und rechtssichere Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand sichergestellt werden kann. Aus diesem Grunde wird die Übergangsregelung in § 27 Absatz 22a UStG um weitere zwei Jahre bis einschließlich 31. Dezember 2026 verlängert. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die bislang hiervon keinen Gebrauch gemacht haben, können mit Wirkung zum Beginn des nächsten Kalenderjahres aber für die Anwendung des neuen Besteuerungsregimes optieren.“

Der Referentenentwurf ist hier verlinkt: https://www.optiso-consult.de/wp-content/uploads/2024/04/Referenten-Entwurf-Jahressteuergesetz-2024.pdf

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