Die energetische Transparenz von Gebäuden nimmt in der Praxis eine immer zentralere Rolle ein. Mit den gesetzlichen Neuregelungen im Rahmen der Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) kommen ab 1. Januar 2027 wichtige Änderungen auf Gebäudeeigentümer, gewerbliche wie private Vermieter sowie auf Entscheidungsträger in Kommunen und der öffentlichen Verwaltung zu.
Welche Neuerungen gelten ab 2027, was bedeutet die Umstellung in der Praxis und worauf müssen Sie bei bestehenden Ausweisen sowie bei der Vertragsgestaltung achten?
Die wichtigsten Neuerungen ab 2027 im Überblick
1. Digitale Erstellung und Maschinenauslesbarkeit
Die auffälligste und praxisrelevanteste Änderung betrifft das Format:
- Digital First: Energieausweise müssen ab 2027 grundsätzlich digital und maschinenauslesbar erstellt und übermittelt werden.
- Papier nur auf Wunsch: Ein klassischer Papierausdruck wird nur noch auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers oder Bauherrn ausgehändigt.
- Für die öffentliche Verwaltung: Dies erleichtert das digitale Liegenschafts- und Gebäudemanagement erheblich, da Ausweisdaten direkt in betriebliche CAFM-Systeme (Computer-Aided Facility Management) importiert und für Energie-Benchmarks genutzt werden können.
2. Erweiterte Vorlagepflichten – auch bei Vertragsverlängerungen
Bisher war die Vorlage des Energieausweises primär bei Neuvermietung, Verpachtung oder Verkauf erforderlich. Ab Januar 2027 greift die Pflicht in weiteren Konstellationen:
- Der Energieausweis muss künftig auch bei Verlängerungen von bestehenden Miet-, Pacht- und Leasingverträgen vorgelegt werden.
- Praxishinweis für Vermieter und Liegenschaftsämter: Bei anstehenden Vertragsverlängerungen im Bestand (egal ob Wohn- oder Gewerberaum) sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein gültiger Energieausweis vorliegt.
3. Schärfung bei Wohn- und Nichtwohngebäuden (Bedarfs- vs. Verbrauchsausweis)
Die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wird weiter präzisiert:
- Wohnimmobilien: Eigentümer haben weiterhin – je nach Baujahr und energetischem Zustand – unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis.
- Nichtwohngebäude und öffentliche Gebäude: Für Nichtwohngebäude (z. B. Bürogebäude, Gewerbeobjekte, Schulen oder Verwaltungsgebäude) gelten verschärfte Vorgaben zur aussagekräftigen Erfassung der energetischen Kennwerte.
Was passiert mit bestehenden Energieausweisen?
Entwarnung für bestehende Dokumente: Bisher ausgestellte Energieausweise behalten ihre Gültigkeit!
- Energieausweise haben nach wie vor eine reguläre Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum.
- Ein vor dem 1. Januar 2027 ordnungsgemäß erstellter Ausweis muss somit nicht vorzeitig ersetzt werden, sondern kann bis zum Ablauf seiner 10-Jahres-Frist weiterverwendet werden.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
Für private und gewerbliche Vermieter, ergo die öffentliche Verwaltung in jeder Hinsicht:
- Bestandsaufnahme machen: Prüfen Sie das Ablaufdatum der Energieausweise in Ihrem Portfolio.
- Vertragsverlängerungen im Blick behalten: Denken Sie daran, dass ab 2027 auch bei Verlängerung bestehender Mietverträge ein gültiges Dokument vorgelegt werden muss.
- Digitale Ablage vorbereiten: Stellen Sie Ihre Objektunterlagen so um, dass Sie digitale, maschinenauslesbare Ausweise direkt verwalten und an Mieter/Käufer übermitteln können.
Für die öffentliche Verwaltung und kommunale Liegenschaften:
- Liegenschaftskataster aktualisieren: Öffentliche Gebäude stehen bei der Vorbildfunktion bezüglich Energieeffizienz im Fokus. Prüfen Sie, welche Verwaltungs- und Sonderbauten bis 2027 neue Ausweise benötigen.
- Schnittstellen nutzen: Nutzen Sie die verordnete Maschinenauslesbarkeit, um Verbrauchs- und Bedarfsdaten automatisiert in das kommunale Energiemanagement zu übernehmen.
- Ausschreibungen anpassen: Achten Sie bei der Beauftragung von Energieberatern darauf, dass die Erstellung ab 2027 den neuen digitalen Standards entspricht.
Fazit
Die Neuerungen ab 2027 bringen durch die Digitalisierung langfristig mehr Effizienz in das Immobilien- und Gebäudemanagement. Wer sich als Vermieter oder Verantwortlicher in der öffentlichen Verwaltung frühzeitig auf die erweiterten Vorlagepflichten einstellt und seine Bestände prüft, vermeidet Fristversäumnisse und bußgeldbewehrte Verstöße.





