Seit dem 1. Oktober 2026 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regelungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Landesbehörden können Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb nun bis zum jeweiligen EU-Schwellenwert durchführen. Damit erweitert das Land die Möglichkeiten einer flexibleren Beschaffung erheblich. Für kommunale Auftraggeber gelten allerdings andere Rahmenbedingungen.
Was hat sich geändert?
Mit Erlass vom 21. September 2026 hat das nordrhein-westfälische Finanzministerium vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO NRW) eingeführt. Hintergrund ist die bereits zum 1. Juli 2026 erfolgte Änderung des § 30 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG).
Während bislang die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb als grundsätzliche Verfahrensarten vorgesehen waren, gehören nun auch die Verhandlungsvergabe und die Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb dazu.
Für Landesauftraggeber bedeutet dies eine deutliche Erweiterung ihres Handlungsspielraums. Sie können diese Verfahrensarten künftig ohne zusätzlichen vergaberechtlichen Ausnahmetatbestand bis zum jeweils geltenden EU-Schwellenwert nutzen.
Dieser liegt aktuell bei 216.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungen sowie bei 5.404.000 Euro für Bauleistungen. Bisher war die Anwendung der genannten Verfahrensarten nach den landesrechtlichen Wertgrenzen grundsätzlich auf 100.000 Euro begrenzt.
Mehr Flexibilität, aber kein Verzicht auf Wettbewerb
Die Neuregelung bedeutet keineswegs, dass Aufträge künftig ohne Wettbewerb vergeben werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr der Teilnahmewettbewerb.
Interessierte Unternehmen erhalten zunächst die Möglichkeit, sich um die Teilnahme am Vergabeverfahren zu bewerben. Anschließend wählt der Auftraggeber anhand zuvor festgelegter Eignungskriterien geeignete Unternehmen aus und fordert diese zur Angebotsabgabe auf. Innerhalb des Verfahrens bestehen dann die für die jeweilige Vergabeart vorgesehenen Verhandlungsmöglichkeiten.
Anders verhält es sich bei Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb. Hier bleibt die allgemeine Wertgrenze von 100.000 Euro bestehen. Oberhalb dieser Grenze ist ein Verzicht auf den Teilnahmewettbewerb nach den neuen Verwaltungsvorschriften besonders zu begründen und zu dokumentieren, sofern die Herstellung eines Wettbewerbs möglich wäre.
Unverändert bleiben auch die bisherigen Direktauftragsgrenzen: Für Liefer- und Dienstleistungen sind Direktaufträge bis 50.000 Euro, für Bauleistungen bis 100.000 Euro zulässig. Alle genannten Beträge verstehen sich ohne Umsatzsteuer.
Was gilt für Städte, Gemeinden und Kreise?
Gerade für kommunale Auftraggeber ist eine wichtige Unterscheidung zu beachten: Der neue Erlass gilt nicht unmittelbar für Kommunen in Nordrhein-Westfalen.
Für diese hat sich das Vergaberecht bereits zum 1. Januar 2026 grundlegend verändert. Mit Einführung des § 75a Gemeindeordnung NRW sind die UVgO und die VOB/A Abschnitt 1 für kommunale Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte nicht mehr kraft Landesrecht verbindlich vorgeschrieben.
An die Stelle detaillierter landesrechtlicher Verfahrensvorgaben sind allgemeine Vergabegrundsätze getreten. Kommunen müssen ihre Beschaffungen wirtschaftlich, effizient und sparsam sowie unter Beachtung der Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz gestalten.
Damit verfügen Kommunen grundsätzlich über einen noch weitergehenden Gestaltungsspielraum als die Landesbehörden. Dieser ist allerdings nicht grenzenlos. Insbesondere sind anderweitige gesetzliche Verpflichtungen, gegebenenfalls einschlägige Fördermittelbestimmungen und die Anforderungen an einen nachvollziehbaren Wettbewerb zu berücksichtigen.
Auch kommunale Vergabesatzungen können eine Rolle spielen. Nach § 75a Abs. 2 GO NRW dürfen Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch Beschluss einer Satzung erlassen werden.
Was bedeutet das für die Vergabepraxis?
Die Änderungen bieten öffentlichen Auftraggebern die Möglichkeit, Beschaffungsvorgänge stärker an den tatsächlichen Anforderungen auszurichten. Gerade bei komplexeren Leistungen kann eine Verhandlungsvergabe sinnvoll sein, wenn Leistungsinhalte, technische Lösungsansätze oder vertragliche Einzelheiten im Wettbewerb konkretisiert werden sollen.
Für die Vergabestellen kommt es deshalb zunehmend darauf an, die geeignete Verfahrensgestaltung bewusst auszuwählen und die maßgeblichen Entscheidungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Eine größere Verfahrensfreiheit ersetzt weder eine sorgfältige Auftragswertschätzung noch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit. Auch die Auswahl der Unternehmen und die Entscheidung über den Zuschlag müssen transparent und sachgerecht erfolgen.
Fazit
Mit der Neuregelung zum 1. Oktober 2026 setzt Nordrhein-Westfalen seinen Weg zu einem flexibleren Unterschwellenvergaberecht fort. Für Landesbehörden eröffnen sich insbesondere bei Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb neue Möglichkeiten, während Kommunen bereits seit Jahresbeginn auf Grundlage des § 75a GO NRW über weitreichende Freiheiten verfügen.
Entscheidend wird sein, diese Spielräume in der Praxis rechtssicher zu nutzen. Denn weniger formelle Vorgaben bedeuten nicht weniger Verantwortung. Vielmehr gewinnen die sachgerechte Gestaltung der Verfahren und eine nachvollziehbare Dokumentation der Vergabeentscheidungen weiter an Bedeutung.





