Organisation und Personal
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Rechtsprechung zum Thema Befristung

Allein der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht von der Befristung eines Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, steht der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf.

Arbeitsverhältnis von Gesamtschullehrer wurde mehrfach befristet

Der Kläger war zunächst vom 07.09.2015 bis zum 02.12.2015 als Lehrkraft bei dem beklagten Land Nordrhein-Westfalen. Es erfolgten ab dem 30.11.2020 mehrere Arbeitsverträge als Lehrer an einer Gesamtschule, wobei der erste Vertrag bis zum 24.03.2021 befristet war. Es folgten befristete Verlängerungen bis zum 17.08.2021 und bis zum 09.11.2022. Zuletzt war der Arbeitsvertrag mit dem Kläger am 10.01.2022 bis zum 24.04.2022 verlängert worden.

Als Grund für die Befristung wurde „konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung“ einer namentlich genannten Lehrerin angegeben.

Hinsichtlich dieser Befristung wurde der Personalrat von der zuständigen Abteilung der Bezirksregierung beteiligt. Eine konkrete Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte jedoch nicht. Das zuständige Dezernat der Bezirksregierung hatte am 17.10.2018 mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen eine Vereinbarung getroffen, die u.a. folgende generelle Zustimmungserklärung enthält:

„Die Gleichstellungsbeauftragen erteilen ihre allgemeine und im Einzelfall widerrufliche Zustimmung in […] Fällen, die nicht belastend für die Lehrkraft und in denen Dritte nicht betroffen sind. Dies ist grundsätzlich bei […] Fällen der Fall, die antragsgemäß beraten und entschieden werden. Diese generelle Zustimmung dient der organisatorischen und zeitlichen Straffung von Verfahrensabläufen; die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes NRW werden hierdurch nicht unterlaufen. […] die Zustimmung [gilt] als generell erteilt. Es besteht jedoch ein Rückholrecht im Einzelfall.“

Zu den von dieser Vereinbarung berührten Tatbeständen gehört u.a. auch die befristete und unbefristete Einstellung.

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die zuletzt vereinbarte Befristung und hält diese für unwirksam. Er hat die Beteiligung des Personalrats sowie der Gleichstellungsbeauftragten gerügt. Die Befristung sei rechtsmissbräuchlich. Dem widerspricht das beklagte Land, welches die Befristung für wirksam erachtet.

LAG Düsseldorf: Letzte Befristung war wirksam

Die Entfristungsklage des Beschäftigten hatte vor der 7. Kammer des LAG Düsseldorf genauso wenig Erfolg wie vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf. Die letzte, maßgeblich zu überprüfende Befristung bis zum 24.04.2022 war wirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieses Datum beendet. Es liegt für die Befristung aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarfes für eine erkrankte Lehrkraft der Sachgrund des § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor.

Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch bestehen angesichts von Dauer und Anzahl der Befristungen nicht.

Der Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt worden. Die generelle Zustimmung fußt auf § 18 Abs. 6 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) NRW. Diese Vorschrift sieht Verfahrensvereinbarungen vor – eine gleichstellungsrechtliche Zustimmungsfiktion wird hierbei ausdrücklich genannt.

Demnach steht der Umstand, dass die Gleichstellungsbeauftragte im vorliegenden Fall nicht von der Befristung des Arbeitsvertrags unterrichtet wurde, der Wirksamkeit der Befristung angesichts der generellen Zustimmung zu auch befristeten Einstellungen nicht entgegen.

Offen bleibt, ob eine etwaige Rechtswidrigkeit der Befristung gemäß § 18 Abs. 3 S. 1 LGG NRW überhaupt die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der Folge des unbefristeten Fortbestands des Arbeitsverhältnisses zur Folge hat. Das LAG hat die Revision jedenfalls zugelassen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2023, 7 Sa 770/22).