Vergabe
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Sachsen-Anhalt: Neues Vergabegesetz seit 01. November 2026 in Kraft

Das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt; kurz: TVergG LSA) wurde im September im Landtag beschlossen und ist inzwischen im Amtsblatt verkündet. Es trat am 01. November in Kraft und hat eine bis zum 31. Dezember 2028 befristete Geltungsdauer.

Anwendungsbereich und Wertgrenzen

Der Anwendungsbereich des Gesetzes bleibt auf Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte beschränkt. Neu ist jedoch: Die bislang festgelegten Wertgrenzen (z. B. 40.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen) sollen entfallen. Künftig soll das zuständige Ministerium per Verordnung festlegen können, ab welchen Auftragswerten die Regelungen des Gesetzes Anwendung finden. So könnte, so der Landtag, schneller auf wirtschaftliche Entwicklungen wie Preissteigerungen reagiert werden.

Auch bei der Losvergabe soll sich der Anwendungsbereich künftig nach dem geschätzten Gesamtwert aller Lose richten. Bei Einzellosen unterhalb des Schwellenwertes dürfe jedoch davon abgewichen werden.

Des Weiteren sollen die Wertgrenzen für Bauleistungen bis zum EU-Schwellenwert von derzeit ca. 5.530.000 Euro angehoben werden. Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro dürfen von Kommunen freihändig vergeben werden.

§ 8 TVergG LSA: Mehr Spielraum für Bestbieterprinzip

Das sogenannte Bestbieterprinzip soll rechtlich gefestigt und zugleich flexibilisiert werden: Öffentliche Auftraggeber können zukünftig selbst festlegen, welche Nachweise und Erklärungen erst vom Bestbieter nach Abschluss der Angebotswertung vorzulegen sind. Damit könnten Bieter entlastet und das Verfahren beschleunigt werden. Die Frist zur Nachreichung soll zwischen drei und zehn Kalendertagen liegen. Entsprechende Erklärungen müssten auch von Nachunternehmern vorgelegt werden.

§ 11 TVergG LSA: Überarbeitete Tariftreuepflichten

Ein weiteres Ziel in der Anpassung des Tariftreue- und Vergabegesetzes liegt in der Vereinfachung und rechtlichen Präzisierung der Regelungen zur Tariftreue, zum vergabespezifischen Mindestlohn sowie zur Entgeltgleichheit. Demnach ist für Bau- und Dienstleistungen ein Mindeststundenentgelt vorgesehen, dass sich an der Entgeltgruppe 1, Erfahrungsstufe 2 des TV-L Ost orientiert.

Neu ist hier, dass Auftragnehmer nicht mehr selbst den einschlägigen Tarifvertrag benennen müssen. Stattdessen soll es ausreichen, ein Datenblatt des Tariftreue-Portals Sachsen-Anhalt als Anlage beizufügen. Lieferleistungen sollen ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen sein. Tarifliche Änderungen während der Vertragslaufzeit seien zu berücksichtigen.

§ 13 TVergG LSA (alt): ILO-Kernarbeitsnormen gestrichen

Die bisherige Regelung zur Berücksichtigung von ILO-Kernarbeitsnormen soll entfallen. Zur Begründung wird auf bereits bestehende Regelungen im europäischen und internationalen Recht verwiesen. Kritiker könnten hierin eine Absenkung sozialer Standards sehen; die Landesregierung verweist dagegen auf eine Verringerung des Verwaltungsaufwands.

§§ 16, 17 TVergG LSA: Konkretisierung von Kontrollen und Sanktionen

Öffentliche Auftraggeber können die Einhaltung der Verpflichtungen überprüfen – insbesondere durch Einsicht in die Entgeltabrechnungen. Sanktionen sollen abgestuft nach Schwere des jeweiligen Verstoßes möglich sein: Von der Verwarnung über Vertragsstrafen bis hin zur Auftragssperre für maximal sechs Monate. Die Wirksamkeit dieser Mechanismen soll nach einem Jahr evaluiert werden.

Fristen nun durchgängig in Kalendertagen

Mit der Neuregelung wird die Berechnung von Fristen im Vergabeverfahren wieder auf Kalendertage umgestellt. Dies entspricht der Regelung des Landesvergabegesetzes Sachsen-Anhalt in der alten Fassung und diene der Eindeutigkeit, Transparenz sowie einer rechtssicheren und einfachen Fristberechnung. Die Verwendung von Werktagen führe hingegen zu Unsicherheiten – allen voran aufgrund regionaler Unterschiede bei Feiertagen sowie variierender Arbeitszeiten.

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