Organisation und Personal
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BAG, Urt. v. 09.09.2020 – 4 AZR 161/20

Ein interessantes Urteil des BAG zum Thema Atomisierung. Interessant für unsere Beratungspraxis, interessant aber genau deshalb auch für die Personalabteilungen der öffentlichen Arbeitgeber.

Es erreichen uns sehr häufig Stellenbeschreibungen mit relativ fein gegliederten Arbeitsvorgängen. Diese Zergliederung kann relativ schnelle eine sogenannte “tarifwidrige Zergliederung” (=Atomisierung) darstellen und ist tarifrechtlich unzulässig.

Im o.g. Urteil liefert das BAG Kriterien für die Bildung von Arbeitsvorgängen, daher ist dieses Urteil -wie wir finden- sehr hilfreich.

Eine komprimierte Zusammenfassung der hier genannten wesentlichen Essenzen:

  1. Einzeltätigkeiten können bei der Bestimmung von Arbeitsvorgängen iSv. § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TV-KAH und TVöD/VKA dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus (Rn. 20).
  2. Wird die Tätigkeit eines Arbeitnehmers durch ein tarifliches Funktionsmerkmal erfasst, spricht dies regelmäßig für ein einheitliches Arbeitsergebnis und damit für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs. Maßstab für diese Wertung ist allerdings stets die Tätigkeit „in dieser Funktion“. Anderes gilt deshalb, wenn verschiedene Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind und zu einem unterschiedlichen Arbeitsergebnis führen (Rn. 26).

    Nachstehend das PDF zum Urteil (Quelle: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/)