Organisation und Personal
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Zur Befristung eines Arbeitsvertrages von Lehrkräften genügt eine generelle Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten

Ein Lehrer legte vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf Berufung ein. Er klagte zuvor erfolglos vor dem Arbeitsgericht gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Entfristung seines Arbeitsvertrages, da er die zuletzt vereinbarte Befristung für unwirksam hält. Er rügte die Beteiligung des Personalrates sowie der Gleichstellungsbeauftragten. Diese Klage hatte jedoch weder vor dem Arbeitsgericht, noch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg.

Zum Sachverhalt:

Der Kläger war zunächst kurz im Jahr 2015 als Lehrkraft beim Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Ab dem 30. November 2020 wurde er aufgrund mehrerer befristeter Verträge als Lehrer an einer Gesamtschule beschäftigt. Zuletzt wurde der befristete Arbeitsvertrag bis einschließlich 24. April 2022 verlängert. Als Grund für die Befristung wurde „konkreter Vertretungsbedarf wegen Erkrankung“ unter Nennung des Namens der zu vertretenden Lehrkraft angeführt. Der Personalrat wurde für beteiligt, eine konkrete auf die letzte Befristung bezogene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wurde unterlassen. Dies ist auf eine Vereinbarung des zuständigen Dezernats der Bezirksregierung mit den Gleichstellungsbeauftragten aller Schulformen zurückzuführen.

Zu dieser Vereinbarung heißt es:

„2. Generelle Zustimmungserklärung
Die Gleichstellungsbeauftragten erteilen ihre allgemeine und im Einzelfall widerrufliche Zustimmung in nachfolgenden Fällen, die nicht belastend für die Lehrkraft und in denen Dritte nicht betroffen sind. Dies ist grundsätzlich bei den u. g. Vorgängen der Fall, die antragsgemäß beraten und entschieden werden. Diese generelle Zustimmung dient der organisatorischen und zeitlichen Straffung von Verfahrensabläufen; die Ziele des Landesgleichstellungsgesetzes NRW werden hierdurch nicht unterlaufen. Bei den im folgenden aufgelisteten Tatbeständen gilt die Zustimmung. als generell erteilt. Es besteht jedoch ein Rückholrecht im Einzelfall.

• Einstellung (befristet und unbefristet)

…“

Entscheidung des LAG Düsseldorf

Das LAG entschied über die Rechtmäßigkeit der letzten Befristung des Arbeitsvertrages und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Befristungsdatums beendet wurde. Auch läge aufgrund des konkret nachgewiesenen Vertretungsbedarfs ein Sachgrund i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vor, welcher unter Berücksichtigung der Dauer und Anzahl der Befristungen keine Anhaltspunkte für einen institutionellen Rechtsmissbrauch zuließe.

Entgegen der Ansicht des Klägers wurde die Gleichstellungsbeauftragte in ausreichendem Maße beteiligt, da durch die Vereinbarung von der in § 18 Abs. 6 LGG NRW genannten die Zustimmungsfiktion Gebrauch gemacht wurde.

Fazit: Die Entscheidung stellt klar, dass die im konkreten Fall unterlassene Unterrichtung der Gleichstellungsbeauftragten über die Befristung des Arbeitsvertrages der Wirksamkeit der Befristung aufgrund der Zustimmungsfiktion nicht entgegensteht.