Organisation und Personal
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Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD ist wirksam

Ein Beschäftigter eines Krankenhauses arbeitete nach der Ausgliederung seiner Aufgaben im Rahmen einer Personalgestellung bei einer Service GmbH. Nach dem der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits mit Urteil vom 22.06.2023 entschieden hatte, dass die Personalgestellung in § 4 Abs. 3 TVöD und TV-L mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat nun auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) geurteilt, dass die Personalgestellung wirksam war (Urteil vom 25.01.2024, 6 AZR 390/20). Ein Verstoß gegen das AÜG oder den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt demnach nicht vor.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus, deren Trägerin und einzige Gesellschafterin eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist. Sie besitzt keine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wurde durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für kommunale Arbeitgeber geltenden Fassung geregelt.

Das Arbeitsverhältnis wurde zwischenzeitlich einvernehmlich beendet

Im Juni 2018 wurden seitens der Beklagten verschiedene Aufgabenbereiche, zu denen auch der Arbeitsplatz des Klägers gehörte, auf eine neu gegründete Service GmbH ausgegliedert. Diese Ausgliederung führte zu einem Betriebsteilübergang. Der Kläger widersprach unter Anführung des § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Service GmbH. Seit Juni 2018 erbrachte er zwar seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bei der Service GmbH, jedoch war er auch mit der dauerhaften Personalgestellung nicht einverstanden und klagte dagegen. Zum 31.12.2021 beendeten die beiden Parteien das Arbeitsverhältnis schließlich einvernehmlich, stritten jedoch weiterhin über die Rechtmäßigkeit der bis dahin bestehenden Personalgestellung

EuGH urteilte über Vereinbarkeit mit Unionrecht

Bereits im Juni 2021 – als das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten noch bestand – setzte das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD (sowie nach der gleichlautenden Regelung in § 3 Abs. 3 TV-L) unter den Anwendungsbereich der Leiharbeitsrichtlinie fällt. Mit Urteil vom 22.06.2023 entschied der EuGH, dass die europäische Leiharbeitsrichtlinie nicht für Dauerarbeitsverhältnisse gilt. Mithin liegt keine Leiharbeit vor, wenn Beschäftigte aufgrund einer Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L bei einem Dritten arbeiten. Die Begründung liegt darin, dass es an der erforderlichen Absicht des Arbeitgebers an der nur vorübergehenden Zurverfügungstellung des betreffenden Arbeitnehmers fehlt.

BAG weist Klage ab

Mit seinem Urteil vom 25.01.2024 wies das BAG nun die Klage des Arbeitnehmers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalgestellung ab. Dabei führte das BAG zunächst aus, dass aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Klage bereits unzulässig geworden sei. Dem Arbeitnehmer fehle es in dem konkreten Fall an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, da sich für ihn aus der Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die Gegenwart oder die Zukunft mehr ergeben.

Des Weiteren wies das BAG in der Entscheidung darauf hin, dass die streitige Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auch nach nationalem Recht wirksam war. Eine vom Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erfasste Arbeitnehmerüberlassung liege bei einer solchen Personalgestellung aufgrund der in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG normierten Bereichsausnahme für den öffentlichen Dienst nicht vor. Diese Ausnahme stellt auch keinen Verstoß gegen den von Art. 3 Abs. 1 GG geschützten Gleichheitssatz dar, wie das BAG betont: Bei der Personalgestellung gehe es nämlich nicht darum, mit einer dauerhaften Verleihung das Verbot von Ketteneinsätzen zu umgehen. Dem Arbeitnehmer solle vielmehr dauerhaft die Sicherheit seines an sich verlorenen Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst erhalten bleiben.