Organisation und Personal
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Tarifrunde 2022 im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst abgeschlossen

Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion haben die Redaktionsverhandlungen für die Beschäftigten im kommunalen Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) abgeschlossen.

Am 20.06.2022 hatte die VKA mitgeteilt, dass die Mitgliederversammlung den Tarifabschluss für die rund 330.000 Beschäftigten im kommunale Sozial- und Erziehungsdienst vom 18.05.2022 bestätigt hat. Auch die zuständigen Gremien der Gewerkschaften ver.di und dbb beamtenbund und tarifunion gaben ihre Zustimmung.

Nun wurden auch die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen, wobei Detailfragen geklärt und die Tarifeinigung in die Form von Änderungsvereinbarungen und Änderungstarifverträgen gefasst wurde. Die aktualisierten Texte werden in nächster Zeit veröffentlicht.

Dies sind die wichtigsten Punkte der Einigung im Sozial- und Erziehungsdienst 2022:

Regenerationstage

Bezogen auf eine 5-Tage-Woche erhält jeder Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst künftig zwei Regenerationstage pro Kalenderjahr. Wenn Beschäftigte eine geringere Anzahl an wöchentlichen Arbeitstagen haben, verringert sich die Anzahl der Regenerationstage entsprechend. Bei einer 4-Tage-Woche etwa vermindert sich der Anspruch nicht (4/5 x 2 = 1,6; gerundet 2), wohingegen bei einer 3-Tage-Woche nur Anspruch auf einen Regenerationstag besteht (3/5 x 2 = 1,2; gerundet 1).

SuE-Zulage

Die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 11a (u. a. Erzieherinnen und Erzieher) erhalten rückwirkend zum 01.07.2022 eine monatliche Zulage in Höhe von 130 Euro. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Entgeltgruppen S 11b bis S 12 sowie S 14 und S 15 können sogar mit einer Zulage in Höhe von 180 Euro im Monat rechnen.

Für Teilzeitbeschäftigte gilt § 24 Abs. 2 TVöD. Demnach wird die SuE-Zulage in dem Umfang ausgezahlt, der dem Anteil der jeweils individuellen durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Auch geringfügig Beschäftigte erhalten die SuE-Zulage, wenn sie in den o. g. Entgeltgruppeneingruppiert sind.

Des Weiteren muss die Zulage bei der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) und bei der Entgeltfortzahlung (§ 21 TVöD) berücksichtigt werden. Außerdem ist sie ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Umwandlungstage

Auf Antrag der Beschäftigten kann die SuE-Zulage auch zu einem Teil in Freizeit umgewandelt werden (max. 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr).

Die Mitarbeiter müssen die Umwandlungstage bis zum 31. Oktober (für das Jahr 2023 bis zum 30. November 2022) für das folgende Kalenderjahr geltend machen. Die Frist zur Beantragung läuft vier Wochen. Grundsätzlich dürfen die Beschäftigten entscheiden, wann sie die Umwandlungstage in Anspruch nehmen. Jedoch darf der Arbeitgeber den Wunsch der Beschäftigten, die Tage an einem bestimmten Datum zu nehmen, aus dringenden betrieblichen bzw. dienstlichen Gründen zurückweisen. Spätestens zwei Wochen vor dem beantragten Zeitpunkt muss der Arbeitgeber über den Zeitpunkt entscheiden.

Änderung in der Entgeltordnung

Ferner wurden Änderungen bei der Eingruppierung von Gruppenleiterinnen und Gruppenleitern in Werkstätten (S 7 und S 8a), von Erzieherinnen und Erziehern (S 8b und S 9), von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern sowie von Sozial- und Heilpädagoginnen und Sozial- und Heilpädagogen (S 12 und S 14) vereinbart.

Anpassung der Stufenlaufzeiten

Künftig wird es keine verlängerten Stufenlaufzeiten für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes mehr geben. Diese werden zum 01.10.2024 an die allgemeinen Regelungen der übrigen Beschäftigten im öffentlichen Dienst angepasst. Damit steigen in Zukunft die Gehälter schneller als bisher.

Inkrafttreten, Laufzeit und Reichweite der Tarifeinigung

Die Regelungen treten rückwirkend zum 01.07.2022 in Kraft, die Mindestlaufzeit geht bis zum 31.12.2026.

Von der Vereinbarung profitieren Beschäftigte in allen Bundesländern – außer in Berlin. Nach Verdi-Angaben haben in der Hauptstadt andere Tarifregelungen Vorrang.
In den Gewerkschaften herrscht jedoch die Meinung vor, dass die Ergebnisse der Tarifeinigung auch auf Beschäftigte anderer Bereiche „ausstrahlen“ dürften.