Organisation und Personal
Voraussichtliche Lesezeit: 2 Minuten

Fehlende Personalratsanhörung: Arbeitsgericht München erklärt zwei außerordentliche Kündigungen für unwirksam

Im vorliegenden Fall ging es um einen Kündigungsrechtsstreit zwischen der leitenden Oberärztin an der TU München und dem Freistaat Bayern.

Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist demnach der Personalrat anzuhören (Art. 77 Abs. 3 BayPVG). Nach Art. 77 Abs. 4 ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des Personalrats bedarf es nur dann nicht, wenn es sich beim Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit handelt (Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG).

Kündigung unwirksam wegen fehlender Personalratsanhörung

Die Klägerin begehrte unter anderem die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen ihres Arbeitsverhältnisses, die im Juli 2024 ausgesprochen worden waren. Das Arbeitsgericht München gab der Klage schon deshalb statt, weil der zuständige Personalrat nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, jedoch hätte angehört werden müssen.

Keine wissenschaftliche Tätigkeit

Die Klägerin sei keine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit, die eine Anhörung des Personalrats entbehrlich gemacht hätte. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen ließen kein anderes Ergebnis begründen. Maßgebend sei, dass die Klägerin weit überwiegend „normale“ Krankenbetreuung leiste, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten sei. Krankenbetreuung an sich stelle aber keine wissenschaftliche Dienstleistung dar, wie es auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil entschieden hatte (vgl. BAG vom 24.10.1990, 6 AZR 35/89).

Zudem spreche auch die bloße Gleichstellung ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden könne, da andernfalls keine Gleichstellung erforderlich sei. Anders wäre nur dann zu entscheiden gewesen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin (weit) im Vordergrund gestanden hätte. Dies konnte die Beklagte vorliegend jedoch nicht belegen. Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es daher nicht mehr an.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig (ArbG München, Pressemitteilung vom 17.09.2025, 15 Ca 5556/24).