Gerade im Schichtdienst führt die Urlaubsabrechnung immer wieder zu Streit. Besonders häufig geht es um Feiertage, die in einen genehmigten Urlaubszeitraum fallen. Viele Beschäftigte stellen erst beim Blick auf ihr Urlaubskonto fest, dass ihnen auch für solche Tage Urlaub abgezogen wurde, an denen sie laut Dienstplan gar nicht hätten arbeiten müssen.
Das ist nicht zulässig, wenn an dem betreffenden Tag keine Arbeitspflicht bestand. Urlaub kann nur für Tage gewährt werden, an denen Beschäftigte eigentlich zur Arbeit verpflichtet gewesen wären. Fehlt diese Arbeitspflicht, gibt es auch nichts, wovon der Arbeitgeber die Beschäftigten durch Urlaub befreien könnte.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie in einer Entscheidung vom 19. August 2025 (Az.: 9 AZR 216/24) bestätigt. In dem Verfahren ging es um einen Notfallsanitäter im kommunalen Rettungsdienst. Der Arbeitgeber hatte das Urlaubsmodell auf eine Siebentagewoche umgestellt und dem Beschäftigten dafür 42 Urlaubstage im Jahr eingeräumt. Gleichzeitig wurden bei Urlaubswochen auch gesetzliche Feiertage sowie der 24. und 31. Dezember als Urlaubstage berücksichtigt — unabhängig davon, ob der Mitarbeiter an diesen Tagen tatsächlich zum Dienst eingeteilt gewesen wäre.
Genau daran störte sich der Kläger. Sein Urlaubskonto war um mehrere Tage belastet worden, obwohl er nach dem rollierenden Schichtplan an diesen Tagen ohnehin frei gehabt hätte. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kommt es jedoch auf die konkrete Arbeitspflicht an. Nur wenn der Beschäftigte an dem Feiertag tatsächlich hätte arbeiten müssen, kann für diesen Tag Urlaub eingesetzt werden. War er dienstplanmäßig frei, darf der Tag nicht vom Urlaubskonto abgezogen werden.
Sonderfall Schichtdienst
Für Beschäftigte im Schichtdienst ist diese Entscheidung besonders relevant. In Bereichen wie Pflege, Rettungsdienst, Feuerwehr, Justizvollzug, Verkehrsbetrieben oder anderen Diensten mit Wochenend- und Feiertagsarbeit gelten häufig besondere Dienstpläne. Dort lässt sich nicht ohne Weiteres sagen, dass jeder Kalendertag innerhalb einer Urlaubswoche automatisch ein Urlaubstag ist.
Entscheidend ist vielmehr der Dienstplan. Fällt ein Feiertag in den Urlaub und bestand an diesem Tag keine Arbeitspflicht, darf der Arbeitgeber hierfür keinen Urlaubstag verbrauchen. Andernfalls verlieren Beschäftigte im Laufe eines Jahres unter Umständen mehrere Urlaubstage, obwohl ihnen diese rechtlich weiterhin zustehen.
Was für Beschäftigte im Schichtdienst wichtig ist
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schichtdienst sollten deshalb ihre Urlaubsabrechnung genau prüfen. Besonders wichtig ist der Abgleich zwischen genehmigtem Urlaub, Dienstplan und abgebuchten Urlaubstagen. Wurde ein Feiertag als Urlaubstag gezählt, obwohl an diesem Tag keine Arbeitspflicht bestand, sollte die Korrektur des Urlaubskontos verlangt werden.
Für Arbeitgeber bedeutet die Entscheidung, dass pauschale Urlaubsmodelle sorgfältig geprüft werden müssen. Eine schematische Belastung des Urlaubskontos für Feiertage innerhalb eines Urlaubszeitraums reicht nicht aus. Maßgeblich bleibt immer, ob an dem konkreten Tag tatsächlich Dienst zu leisten gewesen wäre.
Der Feiertag steht deshalb für die Urlaubsgewährung schlicht nicht zur Verfügung (BAG, 9 AZR 216/24). Die Sache wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das nun für jeden einzelnen strittigen Feiertag prüfen muss, ob der Kläger an diesem Tag konkret zur Arbeit eingeteilt gewesen wäre oder nicht.





