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Bundesarbeitsminister plant zeitnahe Reform des Arbeitszeitgesetzes

Im vergangenen Freitag erschienenen Beitrag hatten wir über sieben Punkte berichtet, die künftig bei der Arbeitszeiterfassung zu beachten sind. Dabei wurde auch erwähnt, dass der Gesetzgeber bislang keine oder kaum Regelungen zu dieser Thematik erlassen hat. Daher hat Bundesarbeitsminister Hubertus Heil angekündigt, dass demnächst eine Reform des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt wird.

„Wir werden praxistaugliche Lösungen vorlegen“, kündigte der SPD-Politiker in der gestern erschienenen Ausgabe der Rheinischen Post an. „Es geht nicht darum, die Stechuhr wieder einzuführen, es gibt heute auch digitale Möglichkeiten.“

Heil: Arbeitszeitgesetze dienen dem gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten

Viele Arbeitgeber hatten in der Reform eine Abschaffung des starren Acht-Stunden-Tages gefordert. Dies jedoch lehnt der Bundesarbeitsminister ab: „Arbeitszeitgesetze dienen dem gesundheitlichen Schutz der Beschäftigten. Deshalb kann Arbeitszeitpolitik nicht Wünsch-Dir-was-vor-Weihnachten von Interessengruppen sein.“

Flexible Arbeitszeitregelungen möglich

Der Minister vertritt die Meinung, dass das deutsche Arbeitszeitgesetz flexibler sei, als einige behaupten. Es gebe bereits sehr flexible Arbeitszeitregelungen, die durch die Tarifverträge gedeckt sind. Die Grundlage dafür bilde jedoch eine faire Aushandlung zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten, so Heil. „Und wir dürfen nicht vergessen: Psychische Erkrankungen wie Burn-Out nehmen in unserer Gesellschaft zu, das ist keine Modeerscheinung. Das hat auch mit der Arbeitszeitverdichtung und permanenter Erreichbarkeit zu tun“, ergänzte er.

Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts

In seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az.: 1 ABR 22/21) hatte das Bundesarbeitsgericht vorgegeben, dass die Arbeitszeiten in jedem deutschen Betrieb transparent und nachprüfbar aufgezeichnet werden müssen. In der Begründung des BAG hieß es, dass Arbeitgeber künftig ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ einführen müssen, „mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Das Gericht bezieht sich dabei auf ein Urteil zur Arbeitszeiterfassung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) aus dem Jahr 2019.
Man darf also gespannt sein, wie genau sich der Reformvorschlag des Bundesarbeitsminister letzten Endes ausgestaltet und wann mit ersten Ergebnissen zu rechnen ist.