Organisation und Personal
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Ist die hilfsweise ordentliche Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ unwirksam?

Eine ordentliche Kündigung kann „hilfsweise“ und „zum nächstmöglichen Termin“ erklärt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Urteil vom 20. Januar 2016 (Az.: 6 AZR 782/14), dass eine solche Kündigung nicht unwirksam ist, weil sie den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nicht nennt und damit nicht hinreichend bestimmt ist.

Geklagt hatte ein Lüftungsmonteurhelfer, der bei einem Kleinbetrieb beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag hatte eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis wurde seitens des Arbeitgebers wegen angeblicher Pflichtverletzung des Klägers außerordentlich fristlos aus wichtigen Gründen gekündigt. Zudem erklärte der Arbeitgeber für den Fall, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam sein sollte, hilfsweise vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin.

Der Lüftungsmonteurhelfer klagte gegen diese Kündigung. Insbesondere brachte er gegen die ordentliche Kündigung vor, dass diese mangels ausreichender Bestimmtheit unwirksam sei, da nicht zu erkennen war, wann das Arbeitsverhältnis enden sollte.

BAG: Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ ist nicht zu unbestimmt

Die Klage hatte zwar gegen die fristlose Kündigung Erfolg, nicht aber gegen die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung. Das BAG stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 BGB beendet wurde. Insbesondere war die Kündigung nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, obwohl dem Kündigungsschreiben nicht zu entnehmen war, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis ordentlich beendet werden sollte.

Kündigungsfrist muss bekannt oder bestimmbar sein

Zwar müsse für den Empfänger erkennbar sein, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Ein Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ ist aber möglich, wenn dem Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist bekannt oder diese bestimmbar ist. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die rechtlich zutreffende Frist für die Kündigungsadressaten leicht feststellbar ist und nicht umfassende tatsächliche Ermittlungen oder die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen erfordert. Die Ermittlung der maßgeblichen Kündigungsfrist kann sich aus Angaben im Kündigungsschreiben oder aus einer vertraglich in Bezug genommenen tariflichen Regelung ergeben.

Eine solche „zum nächstzulässigen Termin“ ausgesprochene Kündigung ist demnach bestimmbar, wenn der Kündigende die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt erreichen möchte, der sich bei Anwendung der einschlägigen gesetzlichen, tarifvertraglichen und/oder vertraglichen Regelungen als rechtlich frühestmöglicher Beendigungstermin ergibt.

Wird also eine ordentliche Kündigung nicht isoliert erklärt, sondern nur hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, ist der Kündigungsempfänger nicht im Unklaren darüber, wann das Arbeitsverhältnis nach Ansicht des Kündigenden enden soll, da die Beendigung offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen soll.