Organisation und Personal
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Kürzung der Dienstbezüge nach Schlechtleistung

Eine Beamtin im Bundesdienst wurde ihrer Rolle als Führungskraft nicht gerecht, da sie Koordinations- und Personalführungsaufgaben über einen langen Zeitraum schlecht erfüllt hatte. Daraufhin wurde ihr mithilfe einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht die Besoldung gekürzt. Diese Entscheidung wurde durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt und die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beamtin war vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) erfolglos (BVerwG, Beschluss v. 10.01.2024, 2 16.23).

Bei der Beamtin handelt es sich um eine Geologiedirektorin in A 15 BBesO, der seit 2009 die Leitung des Fachbereichs „Internationale Zusammenarbeit“ mit ca. 60 Mitarbeitenden übertragen.

Vielzahl an Verfehlungen und Verstöße gegen Fürsorgepflicht

Die Beamtin war laut den vorinstanzlichen Gerichten ihren Koordinations- und Personalführungsaufgaben nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, da sie nachgeordnete Behördenmitarbeitende in konfrontativer Weise verbal herabgewürdigt und innerbehördlich bloßgestellt habe. Sie war ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem Mitarbeitenden mehrfach nicht nachgekommen und Vorgesetzte sowie andere Abteilungen ließ sie bewusst auflaufen. Hierdurch verstieß sie eindeutig gegen das Gebot der Sachlichkeit und Kollegialität. Aufgrund der Vielzahl an Verfehlungen und der Dauer ihres Auftretens attestierten die Gerichte der Beamtin Selbstgerechtigkeit sowie fehlende Kritikfähigkeit und Selbstreflexion.

Trotz zahlreicher Bitten hatte die Beamtin ihr Kommunikationsverhalten nicht geändert, sodass es bereits seit dem Jahr 2015 wiederholt zu innerbehördlichen Konflikten gekommen war. Ihr langjähriges Fehlverhalten hatte danach erhebliche Auswirkungen auf den Behördenalltag.

Die Folge: Abordnung und Kürzung der Besoldung

Aufgrund der bestehenden internen Konflikte beantragte die Beamtin bereits im Januar 2016 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Ein solches leitete der Dienstherr schließlich im Mai 2018 ein und erhob im Jahr 2019 Disziplinarklage mit dem Ziel, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Disziplinarklage gab das Verwaltungsgericht nur zum Teil statt: Anstatt einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis urteilte das Gericht, dass der Beamtin die Besoldung für drei Jahre um ein Zehntel zu kürzen ist. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen von der Beamtin eingelegte Berufung zurück und betonte, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme wegen der Schwere des Dienstvergehens nicht in Betracht käme.

Im Juni 2020 setzte der Dienstherr die Beamtin zudem um und ordnete sie schließlich im März 2021 an eine andere Behörde ab.

Beschwerde der Beamtin bleibt erfolglos

Das BVerwG führte aus, dass ein Revisionsgrund nur dann bestehe, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des BVerwG abgewichen sind (sog. Divergenz) oder ein Verfahrensfehler vorliegt. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens sei hier kein Grund für eine Maßnahmenmilderung, wie das BVerwG betonte, und zwar aus zwei Gründen: Zum einen bestand vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Beamtin und der Verzögerung bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zum anderen verblieben aus Sicht des BVerwG auch für den Zeitraum nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens weiterhin Dienstpflichtverletzungen in einem Ausmaß, dass eine weitere Milderung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme „nicht ansatzweise in Betracht“ kam.

Ebenso stellte das BVerwG klar, dass die Behörde einen Rechtsanwalt in dem Disziplinarverfahren hinzuziehen und ihm die Akten zugänglich machen durfte. Nach § 3 Abs. 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) steht grundsätzlich auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit offen, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.

Auch ein Verfahrensfehler war vorliegend nicht ersichtlich. Denn entgegen der Ansicht der Beamtin gebietet das in Art. 103 GG verankerte Recht auf rechtliches Gehör den Gerichten nicht, bei der maßgeblichen Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der Beteiligten zu folgen. Demnach durfte das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen, als es die Beamtin für geboten hielt.