Wenn ein Beschäftigter die Fortbildungsmaßnahme auf eigenen Wunsch beendet, kann in einer Fortbildungsvereinbarung geregelt werden, dass die für den Arbeitgeber angefallenen Kosten vom Mitarbeiter erstattet werden müssen.
Die Fallkonstellation
Die Beklagte, die bei der Klägerin beschäftigt war, beantragte im März 2019 die Teilnahme am Angestelltenlehrgang I. Die Parteien schlossen dafür eine Rückzahlungsvereinbarung. Sie regelte, dass die bis dahin angefallenen Leistungen des Arbeitgebers zu erstatten seien, wenn der/die Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus eigenem Verschulden aus der Fortbildungsmaßnahme ausscheidet.
Das Arbeitsverhältnis wurde im Januar 2021 von der Beklagten gekündigt. Dieses wurde anschließend im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.03.2021 aufgelöst. Da die Beklagte an der Fortführung der bereits begonnen Fortbildungsmaßnahme kein Interesse mehr hatte, erklärte die Klägerin gegenüber dem Studieninstitut die Beendigung der Fortbildungsmaßnahme der Beklagten. Darüber hinaus verlangte der Arbeitgeber auf Grundlage der getroffenen Vereinbarung die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Fortbildungskosten i. H. v. ca. 5.000 EUR. Da die Beklagte die fällige Rückzahlung verweigerte, erhob die Organisation Klage.
LAG: Rückzahlungsvereinbarung ist wirksam
Das Landesarbeitsgericht (kurz: LAG) Niedersachsen gab der Klage in einem Urteil vom 12.10.2022 (Az.: 8 Sa 123/22) statt.
Es entschied, dass gegen die in der Rückzahlungsvereinbarung getroffenen Regelungen keine Bedenken bestehen. Da die Beklagte auch den Tatbestand der Rückzahlungsklausel verwirklicht hatte, ist sie zur Rückzahlung der erhaltenen Leistungen in voller Höhe verpflichtet. Das LAG vertritt die Auffassung, dass eine Klausel, in der eine Rückzahlungsverpflichtung daran anknüpft, dass der Arbeitnehmer während der Fortbildungsmaßnahme aus dieser ausscheidet, grundsätzlich wirksam ist.
Weiterhin führte das LAG zur Begründung an, dass im Fall des vorzeitigen arbeitnehmerseitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme die arbeitgeberseitigen Aufwendungen aus Gründen, die allein der Arbeitnehmer zu vertreten habe, vollständig ohne Nutzen sind. Der Beschäftigte vereitele durch das vorzeitige Ausscheiden aus der Fortbildungsmaßnahme von vornherein jegliche Möglichkeit, dass der Erfolg der Fortbildung eintreten könnte. Dagegen erkenne die Vereinbarung ausdrücklich an, dass der Arbeitnehmer zumindest das grundlegend Notwendige getan habe, wenn er nach vollständigem Durchlaufen der Maßnahme zur Prüfung antrete, sie aber (wiederholt) nicht bestehe. Somit fehle es beim Nichtbestehen – im Gegensatz zum vorzeitigen Ausscheiden aus der Maßnahme – an dem für eine Rückzahlungsverpflichtung notwendigen bzw. nachweisbaren Verschulden des Arbeitnehmers.
Da die Beklagte im vorliegenden Fall auf eigenen Wunsch die Fortbildungsmaßnahme vorzeitig beendet hatte, hatte sie die Rechtsfolgen der Rückzahlungsvereinbarung ausgelöst. Auch konnte sie sich nicht darauf berufen, dass die Fortbildungsmaßnahme im Rahmen des neu begründeten Arbeitsverhältnisses keinen Vorteil mehr bedeute – denn die Frage, ob ein Beschäftigter die aus der Fortbildungsmaßnahme gewonnenen Erkenntnisse zukünftig bei anderen Arbeitgebern nutzen könne, spiele lediglich im Rahmen von Rückzahlungsklauseln eine Rolle, die an die Bleibeverpflichtung nach bestandener Prüfung anknüpfen.