Sofern es sich um bloße Anpassungsfortbildungen handelt, können Beamte durch Weisung des Dienstherrn zur Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung verpflichtet werden. Einzig ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Personalrates könnte zu beachten sein. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig.
Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:
Rettungsassistent sollte Weiterbildung zum Notfallsanitäter absolvieren
Der Kläger ist Hauptbandmeister (Besoldungsgruppe A9 nach der Hamburgischen Besoldungsordnung) bei der Berufsfeuerwehr der Beklagten. Zu deren Aufgaben gehört unter anderem der Rettungsdienst. Aufgrund seiner Ausbildung als Rettungsassistent ist der Kläger – gemeinsam mit einem Rettungssanitäter – in der Vergangenheit in der Notfallrettung eingesetzt worden. Dabei hatte der Kläger die Betreuung der Patienten zur Aufgabe.
Seit Ende Juli 2017 sind aufgrund einer gesetzlichen Änderung bei der Notfallrettung die Krankenkraftwagen mit Notfallsanitätern anstelle von Rettungssanitätern zu besetzen. Dadurch stieg natürlich der Bedarf an entsprechend qualifiziertem Personal an, weswegen seitens der Beklagten die Weisung an den Kläger erging, ab Januar 2019 an einem fünfwöchigen Ergänzungslehrgang zum Notfallsanitäter und der anschließenden Ergänzungsprüfung teilzunehmen.
Der Kläger nahm jedoch am Ergänzungslehrgang nicht teil. Widerspruch, Klage und Berufung gegen die ihm erteilten Weisungen blieben allesamt ohne Erfolg.
BVerwG: Personalrat hätte beteiligt werden müssen
Nun stellte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der Weisung fest. Darüber hinaus hob es die Urteile der Vorinstanzen als Reaktion auf die Revision des Klägers auf. Es begründete seinen Entschluss damit, dass die Weisung zwar hinreichend bestimmt sei, allerdings die Beteiligung des Personalrats unterblieben sei. Der Personalrat habe nach dem einschlägigen Landesgesetz ein Mitbestimmungsrecht bei der Auswahl von Teilnehmern an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung.
Eine Auswahl habe auch stattgefunden, weil nicht sämtliche hierfür in Betracht kommenden Rettungsassistenten verpflichtet worden seien. Ungeachtet dessen konnte der Kläger als Rettungsassistent durch Weisung zur Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit dem Ziel der Weiterqualifizierung zum Notfallsanitäter verpflichtet werden. Denn der Kläger sollte hierdurch in die Lage versetzt werden, den gestiegenen Anforderungen an seinen Dienstposten weiterhin gerecht zu werden (BVerwG, Urteil vom 22.06.2023, 2 C 2.22).