Organisation und Personal
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Wann Feiern während der Krankschreibung zu einer Kündigung führen kann

Sich krankzuschreiben, heißt nicht immer, dass auch sofort strikt das Bett gehütet werden muss. Doch wer sich zwei Tage krankmeldet und dann beim Feiern fotografiert wird, kann zurecht die Kündigung bekommen. Das Entschied das Arbeitsgericht Siegburg am 01.12.2022.

Der konkrete Sachverhalt

Eine im Pflegebereich tätige Frau meldete sich für zwei Spätdienste am Wochenende krank. Allerdings ließ sie sich in der Nacht von Samstag auf Sonntag auf einer Party fotografieren. Die entsprechenden Bilder veröffentlichte sie in ihrem Status bei einem Messaging-Dienst, auch auf der Seite des Partyveranstalters waren sie anschließend zu finden. Daraufhin erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die fristlose Kündigung. Das Arbeitsgericht wies die von ihr dagegen erhobene Kündigungsschutzklage ab (Az.: 5 Ca 1200/22).

Der wichtige Kündigungsgrund liege darin, dass die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauen in ihre Redlichkeit zerstört habe. Aufgrund der Fotos bestand für das Gericht kein Zweifel daran, dass sich die Arbeitnehmerin am Tage ihrer angeblich bestehenden Krankheit bester Laune und Gesundheit erfreut habe, als sie an der „White Night Ibiza Party“ teilgenommen habe.

Der Erklärung der Klägerin, sie habe an einer zweitägigen psychischen Erkrankung gelitten, die vom Arzt nachträglich festgestellt worden sei, glaubte das Gericht der Klägerin nicht.

Stattdessen ging die Kammer davon aus, dass sie die Neigung hätte, die Unwahrheit zu sagen. Dies ergebe sich bereits aus ihren im Verfahren geäußerten Einlassungen. So habe sie eingeräumt, dass sie dem Arbeitgeber am 05.07.2022 mitgeteilt habe, sich wegen Grippesymptomenunwohl und fiebrig gefühlt zu haben. Doch im Verfahren habe sie dann eine zweitägige psychische Erkrankung vorgetragen, die nach genau eine Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt gewesen sei. Dies sei schlicht unglaubhaft.

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann die Klägerin Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.