Organisation und Personal Querschnittsthemen
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Wie Sie Homeoffice-Vereinbarungen rechtssicher beenden können

Ende Juni 2021 lief die sog. „Bundesnotbremse“ – das Notmaßnahmenpaket des Bundes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – aus. Damit entfällt auch für Sie als Arbeitgeber die Verpflichtung, Ihren Arbeitnehmern das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen.

Eine einfache Rückkehr zu business as usual?

Nein, ganz so einfach ist das leider nicht. Denn das Ende der Homeoffice-Pflicht bedeutet nicht, dass Ihre Mitarbeiter sofort unter normalen Bedingungen an den Arbeitsplatz zurückkehren müssen. Sie müssen vielmehr als Organisation weiterhin Corona-Maßnahmen aufrechterhalten. Dazu gehören u. a.:

  • die Begrenzung der Zahl der Beschäftigten in geschlossenen Räumen
  • die Erstellung von Hygieneplänen und
  • das Anbieten von zwei Tests pro Woche.

Präzisere Aufschlüsse darüber, welche Maßnahmen im Einzelnen zu treffen sind, gibt die Corona-Arbeitsschutzverordnung, welche am 1. Juli in Kraft getreten ist und bis zum 10. September gelten soll.

Was heißt eigentlich business as usual? Hatten Sie in Ihrer Organisation die Einführung von Homeoffice für Ihre Arbeitnehmer während der Pandemie ausführlich geregelt? Falls ja, dann gehören zu einer Minderheit von Orgaisationen. In den seltensten Fällen wurden nämlich explizite Regelungen kommuniziert. Der Arbeitgeber hatte meist sein Weisungsrecht in Anspruch genommen und das Homeoffice dadurch angeordnet. Möglicherweise hatte er aber auch mit seinem Mitarbeiter eine einvernehmliche Vereinbarung diesbezüglich getroffen.

Können Sie als Arbeitgeber das Homeoffice beenden?

Zwar gehen viele Juristen davon aus, dass dies möglich sein müsste, doch die Frage ist dennoch umstritten. Wichtig ist für Sie als Arbeitgeber, dass billiges Ermessen wahren. Sie wägen hierfür die betrieblichen Belange und die Interessen des Mitarbeiters gegeneinander ab. Die Beachtung der folgenden Punkte ist dabei empfehlenswert.

  • Beenden Sie das Homeoffice nicht von einem Tag auf den anderen.
  • Halten Sie eine gewisse Ankündigungsfrist ein.
  • Ermöglichen Sie es so Ihrem Mitarbeiter, organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Auch wenn es dazu keine Pflicht mehr gibt, so bieten dennoch nach wie vor viele Organisationen ihren Beschäftigten an, von Zuhause aus zu arbeiten, um sie bestmöglich vor einer Infektion zu schützen.

Was, wenn Sie als Arbeitgeber sich mit Ihren Arbeitnehmern auf ein Ende des Homeoffice geeinigt haben?

Wenn die Vereinbarung über eine Homeoffice-Tätigkeit nur für die Dauer der Pandemie bzw. bis zu einem bestimmten Datum gilt, so endet die Homeoffice-Pflicht mit Eintritt der Bedingung bzw. mit Zeitablauf.

Wenn Sie sich jedoch mit Ihren Mitarbeitern unabhängig von der aktuellen Pandemielage auf eine Homeoffice-Vereinbarung verständigt haben, so haben Sie bestimmt auch Regelungen über deren Beendigung getroffen. Sollte es jedoch zu einem Streit hinsichtlich dieser Regelungen kommen, können Sie oder Ihr Arbeitnehmer gerichtlich prüfen lassen, ob diese wirksam sind bzw. Ihren Mitarbeiter ggf. unangemessen benachteiligen, was zu ihrer Unwirksamkeit führen würde. Grundsätzlich gilt: Ihr Arbeitnehmer muss an seinen Arbeitsplatz im Betrieb zurückkehren, wenn Sie als Arbeitgeber dies anordnen – dies gilt auch in Zeiten der Corona-Pandemie, es sei denn, der Gesetzgeber erlässt aufgrund einer veränderten Pandemie-Lage erneut Sonderregelungen.