Allgemein Finanzen und Steuern
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§ 2b UStG: Richtiger Einzug der Gebühren bei Ausübung öffentlicher Gewalt bei Anschluss- und Benutzungszwang

Mit Blog-Eintrag vom 4. Dezember 2019 (https://www.optiso-consult.de/loest-die-privatisierung-bei-anschluss-und-benutzungszwang-kuenftig-die-umsatzsteuerpflicht-aus/) haben wir Ihnen das BMF-Schreiben vom 29.11.2019 vorgestellt.

Kern ist, dass auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs einer jPöR, ergo bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu führt, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 UStG vorliegt.

Zahlreiche Kommunen haben mit einer Leistung, die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegt, zwar einen externen Dienstleister mit der Aufgabenwahrnehmung (z.B. einer Betriebsführung) beauftragt, jedoch liegt eine Gebührensatzung vor und die Entgelte für die Leistungserbringung (z.B. Abwasser oder Abfall) werden auch nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gegenüber den Gebührenschuldnern abgerechnet. Bis hierher ist auch nach dem BMF-Schreiben vom 29.11.2019 von einem Handeln öffentlicher Gewalt auszugehen.

Das Problem dürfte bei einer solchen Konstellation jedoch im Rahmen einer arbeitsteiligen Abrechnung gegenüber den „Kunden“ darin liegen, dass das genutzte Abrechnungsinstrument des Dienstleisters den Anschein erweckt, es sei eine Rechnung auf privatrechtlicher Grundlage. Mit Blick in die Praxis stellt sich die Situation nach unseren Erfahrungen so dar, als dass Gebühren häufig sogar auf einem Briefkopf des Dienstleisters eingezogen werden. In der Regel ist dies der selbe Briefkopf oder dieselbe Vorlage, mit denen auch die sonstigen Rechnungen erstellt werden. In solchen Fällen wird weder nach außen deutlich, dass die jPöR handelt, noch wird deutlich, dass auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gehandelt werden soll.

Wenngleich nicht absehbar ist, wie die Finanzverwaltung solche Fälle beurteilen wird, so schlagen wir vor, im Zuge der Umstellung auf das neue Umsatzsteuerrecht die Abrechnungsmodi gegen dieses Risiko abzusichern. Es sollte klar nach außen dargestellt werden, wer handelt und auf welcher Rechtsgrundlage die Abrechnung von Leistungen erfolgt.

Und hier eine kleine Umfrage zur Einführung von § 2b UStG in Ihrer Kommune (darf auch gerne von anderen JPöR ausgefüllt werden, Dauer 3 Minuten):

Über folgenden Link gelangen Sie unkompliziert zur Umfrage:

https://www.surveymonkey.de/r/S3BMRW9